Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

Sicherheitsüberprüfung wird im Fall eines Treffers die speichernde Stelle automatisiert durch Übermittlung aller
Anfragedaten über die Abfrage und die abfragende Stelle nur über die speichernde Stelle unterrichtet.
§ 4 Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten nach § 8 Absatz 2, 4 und 5
des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung
ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Der Militärische Abschirmdienst ist nicht befugt,
personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 zu erheben. § 8 Absatz 2
des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung zur
Dienstanweisung durch das Bundesministerium der Verteidigung erteilt wird.
(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Militärischen Abschirmdienst nicht zu; er darf
die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
§ 4a Besondere Auskunftsverlangen
Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die
Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten. Das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 4b Weitere Auskunftsverlangen
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist, darf von
demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über
die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des
Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.
§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung
Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es
1.   zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen
Quellen oder
2.   zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes
gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2,
 

erforderlich ist; § 9 Abs. 2 bis 4, § 9a Absatz 2 und 3 und § 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden
entsprechende Anwendung.
 

§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten
(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 gespeicherte Daten über Personen, die nicht dem
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind, dürfen für andere
Zwecke nicht verwendet werden, es sei denn, die Verwendung wäre auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1
Absatz 1 zulässig.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen,
zu löschen und ihre Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(3) Auf personenbezogene Daten in Akten des Militärischen Abschirmdienstes findet § 13 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes Anwendung.
§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen

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