Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

a)   denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse
anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können
b)   die an sicherheitsempfindlichen Stellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung eingesetzt sind oder werden sollen oder
 

c)   die in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen,
 

 

2.   bei technischen Sicherheitsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder
Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
 

Die Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c
sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt.
 

(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(5) Der Militärische Abschirmdienst ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des
Grundgesetzes).
§ 2 Zuständigkeit in besonderen Fällen
(1) Zur Fortführung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 kann der Militärische Abschirmdienst, soweit es im Einzelfall
zwingend erforderlich ist, seine Befugnisse gegenüber Personen ausüben, die dem Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind. Dies ist nur zulässig
1.   gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner sowie gegenüber dem Verlobten einer in § 1 Abs. 1
genannten Person oder dem mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden, wenn angenommen werden
muß, daß Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 auch von ihm ausgehen,
2.   im Benehmen mit der zuständigen Verfassungsschutzbehörde gegenüber Personen, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie mit einer in § 1 Abs. 1 genannten Person bei Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zusammenarbeiten, und wenn anderenfalls die weitere Erforschung des
Sachverhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre.
 

 

(2) Zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende
oder geheimdienstliche Tätigkeiten kann der Militärische Abschirmdienst in Wahrnehmung seiner Aufgaben
nach § 1 Abs. 1, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, im Benehmen mit der zuständigen
Verfassungsschutzbehörde seine Befugnisse gegenüber Personen ausüben, die dem Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind.
§ 3 Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden
(1) Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zusammen. Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
(2) Zur Fortführung von Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes kann eine
Verfassungsschutzbehörde, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, im Benehmen mit dem Militärischen
Abschirmdienst Maßnahmen auf Personen erstrecken, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind und der Zuständigkeit des Militärischen Abschirmdienstes
unterliegen. Dies ist nur zulässig gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
daß sie mit einer Person aus dem Zuständigkeitsbereich der Verfassungsschutzbehörden bei Bestrebungen oder
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zusammenarbeiten, und wenn anderenfalls
die weitere Erforschung des Sachverhalts gefährdet oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich wäre.
(3) Der Militärische Abschirmdienst und die Verfassungsschutzbehörden unterrichten einander über alle
Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dem Militärischen
Abschirmdienst kann der automatisierte Abruf von Daten aus den beim Bundesamt für Verfassungsschutz
gemäß § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes geführten Dateien ermöglicht werden. Dem Bundesamt für
Verfassungsschutz und den Landesbehörden für Verfassungsschutz kann der automatisierte Abruf von Daten aus
der beim Militärischen Abschirmdienst geführten zentralen Hinweisdatei ermöglicht werden. Der Abruf ist nur
zulässig zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht,
von rechtsextremistischen Bestrebungen oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden
oder Gewaltanwendung vorzubereiten, und zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung. Bei einer Abfrage zur

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