10. Straftat von erheblicher Bedeutung:

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a) ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 des Strafgesetzbuchs,

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b) ein Vergehen nach den §§ 85, 86, 86a, 87 bis 89, 98, 99, 129, 130, 174, 174a,
174b und 176 des Strafgesetzbuchs, ein in § 138 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs genanntes Vergehen und ein nach dem geschützten Rechtsgut und der Strafandrohung vergleichbares Vergehen,

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c) ein banden- oder gewerbsmäßig begangenes Vergehen,

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d) die Teilnahme an einer solchen Straftat;

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11. Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer
Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise
über die angenommene Straftat gewonnen werden können.

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II.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1,
Art. 5 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

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1. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde legt er dar, er wende sich zwar unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, die noch eines Vollzugsakts bedürfe.
Vorliegend bestehe aber die Besonderheit, dass die angegriffene Norm eine Verletzung seines Fernmeldegeheimnisses und anderer Grundrechte erlaube, die ihm unbekannt bleibe. Er habe keine Gelegenheit, vor, während oder nach Durchführung
des Grundrechtseingriffs eine gerichtliche Kontrolle herbeizuführen. Auch werde er
mit einiger Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen, die auf der angegriffenen Rechtsnorm beruhten, in seinen Grundrechten berührt. Die Voraussetzungen des § 33a
Abs. 1 Nr. 2 Nds.SOG seien so weit gefasst und unbestimmt, dass er jederzeit damit
rechnen müsse, zum dort genannten Personenkreis gezählt und überwacht zu werden. Gegenwärtig betroffen sei er auch durch § 33a Abs. 1 Nr. 3 Nds.SOG, der eine
vorbeugende heimliche Überwachung der Telekommunikation von Kontaktpersonen
zulasse. Er besitze einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, in dem auch vertrauliche Telefongespräche geführt würden. Er könne nicht ausschließen, dass sich
unter seinen Bekannten Personen im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 2 Nds.SOG befänden und er von der Polizei zu deren Kontaktpersonen gezählt werde.

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2. Der Beschwerdeführer sieht durch die angegriffenen Regelungen das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt. § 33a Abs. 1 Nr. 2 Nds.SOG führe dazu,
dass seine Telefongespräche heimlich abgehört und aufgezeichnet werden könnten,
ohne dass gegen ihn der Verdacht einer Straftat bestehe oder von ihm eine Gefahr
im polizeirechtlichen Sinne ausgehe. Die einschränkenden Voraussetzungen für eine
Überwachung nach § 33a Abs. 1 Nr. 2 Nds.SOG genügten dem Grundrechtsschutz

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