tätig werden.
(2) und (3)...

31

§ 38
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung

32

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die von ihnen im Rahmen der
Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz rechtmäßig erhobenen personenbezogenen
Daten speichern, verändern und nutzen, wenn dies zu dem Zweck erforderlich ist,
zu dem sie erhoben worden sind. Erlangen die in Satz 1 genannten Stellen rechtmäßig Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne sie erhoben zu haben, so
dürfen sie diese Daten zu einem der Gefahrenabwehr dienenden Zweck speichern,
verändern oder nutzen. Die Zweckbestimmung ist bei der Speicherung festzulegen.
Können die zur Zweckerreichung nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden, so dürfen diese Daten gemeinsam
mit den Daten nach den Sätzen 1 und 2 gespeichert, aber nur nach Maßgabe des
§ 39 Abs. 5 verändert und genutzt werden.

33

(2) Die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.

34

(3) und (4)...

35

§ 39
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen
Zwecken

36

(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu
anderen als den in § 38 Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn

37

1. die Daten zur Erfüllung eines anderen Zwecks der Gefahrenabwehr erforderlich
sind und sie auch zu diesem Zweck mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie erhoben worden sind,

38

2. bis 4. ...

39

(2) bis (4)...

40

(5) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über
unvermeidbar betroffene Dritte und über Personen, die mit einer ausgeschriebenen
Person angetroffen worden sind (§ 37 Abs. 2), ist nur zulässig, wenn dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Satz 1 ist auch auf die Veränderung und Nutzung von Daten
anzuwenden, die nach § 38 Abs. 1 Satz 4 gespeichert worden sind.

41

(6)...

42

Einzelne Tatbestandsmerkmale des § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG definiert § 2
Nds.SOG wie folgt:

43

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