(5) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.

18

Für die Telekommunikationsüberwachung haben insbesondere die folgenden weiteren Normen Bedeutung:

19

§ 30
Grundsätze der Datenerhebung

20

(1) bis (3) ...

21

(4) Über die Erhebung personenbezogener Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden ist die betroffene Person zu unterrichten. Die betroffene Person ist mit der
Unterrichtung auf die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung und das Auskunftsrecht nach § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes hinzuweisen. Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies möglich ist, ohne die Maßnahme zu gefährden.

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(5) Die Unterrichtung nach Absatz 4 unterbleibt,

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1. solange Zwecke der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit entgegenstehen,

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2. wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere
Daten über die betroffene Person erhoben werden müssten oder

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3. solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder
ähnlich schutzwürdige Belange einer Person oder die weitere Verwendung einer
Vertrauensperson (§ 36 Abs. 1) oder der weitere Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers (§ 36a) gefährdet werden.

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Ist nach Satz 1 Nr. 3 eine Unterrichtung auch nach Ablauf von fünf Jahren nicht erfolgt, so ist dies der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

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(6) Die Datenerhebung nach den §§ 33a bis 36a darf sich nicht gegen Personen
richten, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung, § 12 Abs. 3 und
§ 23 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes), soweit Sachverhalte betroffen sind,
auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht, es sei denn, die Datenerhebung
ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich. Die Polizei darf solche Personen nicht von sich aus als Vertrauenspersonen (§ 36 Abs. 1 Satz 1) in Anspruch nehmen.

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§ 31
Datenerhebung

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(1) Die Polizei kann über jede Person Daten erheben, soweit dies zur Abwehr einer
Gefahr oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 4 oder 5 erforderlich
ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Verwaltungsbehörden zur Abwehr einer Gefahr

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