§ 33a Nds.SOG lautet wie folgt:
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Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation
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(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben
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1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
über die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie unter den Voraussetzungen
des § 8 über die dort genannten Personen, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist,
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2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie
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3. über Kontakt- und Begleitpersonen der in Nummer 2 genannten Personen, wenn
dies zur Vorsorge für die Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 unerlässlich ist.
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(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf
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1. die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,
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2. die Telekommunikationsverbindungsdaten (§ 33 Abs. 1) oder
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3. die Standortkennung einer aktiv geschalteten Mobilfunkendeinrichtung
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beziehen. Die Datenerhebung darf nur an Telekommunikationsanschlüssen der in
Absatz 1 genannten Personen erfolgen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
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(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht,
in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
In der Anordnung sind neben der Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet,
Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse zu bezeichnen. Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.
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(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Zulässigkeit
der polizeilichen Anordnung ist schriftlich zu begründen. Die Entscheidung trifft die
Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen
oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die
richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen.
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