sung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Niedersächsisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 9) ist mit Artikel 10 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 33a Abs. 1 Nr. 2
und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(Nds.SOG) und damit gegen die Ermächtigung der Polizei, personenbezogene Daten
durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zur Vorsorge für die
Verfolgung oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu erheben.
1
I.
Im Jahre 1994 wurde die Polizei in Niedersachsen ergänzend zu ihrer bisherigen
Aufgabe der Gefahrenabwehr ermächtigt, Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können, sowie im Rahmen der Gefahrenabwehr auch für die
Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (§ 1 Abs. 1 Satz 2
und 3 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes - NGefAG - in der Fassung
des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 18. Februar 1994 <Nds.GVBl S. 71>). Der Aufgabenzuwachs war verbunden mit einem Ausbau der polizeilichen Befugnisse, darunter auch
der Schaffung des Rechts zur Aufzeichnung von Fernmeldedaten sowie zum verdeckten Einsatz technischer Mittel, und zwar auch in der Wohnung.
2
Ende 1997 wurde das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz durch das Gesetz
zur Änderung datenschutz-, gefahrenabwehr- und verwaltungsverfahrensrechtlicher
Vorschriften vom 28. November 1997 (Nds.GVBl S. 489) erneut novelliert. Seitdem
ist das heimliche Abhören in Wohnungen auch zur Abwehr der Gefahr zulässig, jemand könne eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 des
Gefahrenabwehrgesetzes). Nach den Ereignissen des 11. September 2001 wurde
das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz erneut geändert, und die polizeilichen
Befugnisse wurden weiter ausgebaut.
3
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds.GVBl S. 414) erhielt das Gesetz, das unter
dem 19. Januar 2005 (Nds.GVBl S. 9) neu bekannt gemacht worden ist, wieder die
frühere Bezeichnung "Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung (Nds.SOG)". Durch das Änderungsgesetz wurde die vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Absatzes 1 Nummer 2 und 3 als verfassungswidrig gerügte neue
Vorschrift des § 33a Nds.SOG geschaffen.
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