oder ähnliche schutzwürdige Belange einer Person oder die weitere Verwendung einer Vertrauensperson oder der weitere Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers gefährdet werden. Die so umschriebene Zielsetzung rechtfertigt eine Zurückstellung der Benachrichtigung und damit die Verweigerung von
Rechtsschutz nicht in jeder Hinsicht (vgl. dazu mit Bezug auf § 101 Abs. 1 StPO
BVerfGE 109, 279 <366 f.>).
c) Die Ermächtigung zur Überwachung der Telekommunikation zwecks Vorsorge
für die Verhütung und Verfolgung der in Bezug genommenen Straftaten lässt es ferner an hinreichenden Vorkehrungen dafür fehlen, dass Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben.
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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Erfassung der Kommunikationsinhalte (§ 33a Abs. 2 Nr. 1 Nds.SOG) personenbezogene Daten betroffen sind,
die sich auf den Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung (zu ihm vgl.
BVerfGE 109, 279 <311 ff.>) beziehen. Ob eine personenbezogene Kommunikation
diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, in welcher Art und Intensität sie
aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt (vgl.
BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <314>). Nicht zu diesem Kernbereich gehören
Kommunikationsinhalte, die in unmittelbarem Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen stehen, wie etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte
über begangene Straftaten (vgl. BVerfGE 80, 367 <375>; 109, 279 <319>).
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Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen
privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Kommunikation und
schützt damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. BVerfGE 67, 157 <171>; 110,
33 <53>). Der Schutz ist allerdings anders ausgestaltet als der des Grundrechts der
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG. Aufgrund des besonders engen Bezugs dieses Grundrechts zur Menschenwürde gewährt Art. 13 GG einen absoluten
Schutz des Verhaltens in den Wohnräumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung
im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt (vgl. BVerfGE 109, 279 <313 f.>).
Für sie benötigt jeder Mensch ein räumliches Substrat, in dem er für sich sein und
sich nach selbst gesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als
"letztes Refugium" zur Wahrung seiner Menschenwürde nutzen kann (vgl. BVerfGE
109, 279 <314>).
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Die Bürger sind zur höchstpersönlichen Kommunikation nicht in gleicher Weise auf
Telekommunikation angewiesen wie auf eine Wohnung. Dementsprechend normiert
Art. 10 Abs. 1 GG anders als Art. 13 GG keine spezifischen Eingriffsvoraussetzungen, sondern verweist nur implizit auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen. Die nach Art. 1 Abs. 1 GG stets garantierte Unantastbarkeit der Menschenwürde
fordert auch im Gewährleistungsbereich des Art. 10 Abs. 1 GG Vorkehrungen zum
Schutz individueller Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung. Bestehen
im konkreten Fall tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Telekommunikationsüberwachung Inhalte erfasst, die zu diesem Kernbereich zählen, ist sie
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