nicht zu rechtfertigen und muss unterbleiben.
Da bei der Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung oder bei ihrer
Durchführung aber nicht sicher vorhersehbar ist, welchen Inhalt die Gespräche haben werden, ist das Risiko nicht auszuschließen, dass die Abhörmaßnahme Kommunikation aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst. Verfassungsrechtlich hinzunehmen ist dieses Risiko allenfalls bei einem besonders hohen Rang des
gefährdeten Rechtsguts und einer durch konkrete Anhaltspunkte gekennzeichneten
Lage, die auf einen unmittelbaren Bezug zur zukünftigen Begehung der Straftat
schließen lässt. Hinzu müssen Vorkehrungen kommen, die sichern, dass die Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht gespeichert und verwertet
werden dürfen, sondern unverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu
ihrer Erhebung gekommen ist. An derartigen Regelungen aber fehlt es im Gesetz.
164
III.
Die Regelungen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG sind danach mit Art. 10 GG
unvereinbar und nichtig. Hinreichende Möglichkeiten einer einengenden Auslegung
zur Vermeidung des Verfassungsverstoßes bestehen nicht. Eine Rechtfertigung, die
Normen auch nur teilweise weiterhin anzuwenden, ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Papier
Haas
Hömig
Steiner
HohmannDennhardt
Hoffmann-Riem
Bryde
Gaier
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