folgte auf Empfehlung des Landtagsausschusses für Inneres und Sport (LTDrucks
15/599, S. 9 f.). Dadurch wurde der im Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (Nds.GVBl S. 101) enthaltene Katalog des § 2 Nr. 10 in Bezug genommen, der überall dort maßgebend
ist, wo der Begriff der Straftaten von erheblicher Bedeutung im Polizeigesetz genutzt
wird. Eine Begründung dafür, dass die angeführten Straftaten auch den besonderen
Anforderungen einer Telekommunikationsüberwachung gerecht werden, lässt sich
den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Die fehlende Ausrichtung des Katalogs
auf die Telekommunikationsüberwachung dürfte beispielsweise erklärlich machen,
dass das Verbreiten oder das öffentliche Verwenden eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation (§ 86a StGB) in dem Katalog enthalten ist, obwohl
nicht erkennbar ist, inwieweit eine Telekommunikationsüberwachung ein erforderliches und angemessenes Mittel zur Verhütung oder Verfolgung dieser öffentlich begangenen Straftat sein kann.
Es ist ausgeschlossen, den in Bezug genommenen Straftatenkatalog einengend so
auszulegen, dass nur Strafrechtsnormen zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter als Anlass für eine Telekommunikationsüberwachung ausreichen. Das Defizit
an Normenklarheit würde dadurch verschärft. Auch kann der Begriff der Straftaten
von erheblicher Bedeutung nicht als ein zusätzliches, die Bezugnahme auf die Straftatbestände des Katalogs ergänzend beschränkendes Merkmal ausgelegt werden,
etwa dahingehend, dass die Straftat nicht nur allgemein, sondern auch im konkreten
Fall, etwa aufgrund des Grads der Bedrohung für die Allgemeinheit, besonderes Gewicht haben muss (dazu vgl. BVerfGE 107, 299 <322>). Dem Wortlaut des § 33a
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 10 Nds.SOG nach handelt es sich um einen
Oberbegriff für die aufgezählten Straftaten, nicht aber um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal.
Ebenfalls ist es ausgeschlossen, Einengungen mit Rücksicht darauf vorzunehmen,
dass die Regelung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus geschaffen worden ist (vgl. LTDrucks 15/240, S. 16; zur
Problematik vgl. BVerfGE 109, 279 <338 ff.>). Dieses gesetzgeberische Ziel hat im
Wortlaut der Ermächtigung oder in der Typik der aufgeführten Delikte keinen Ausdruck gefunden.
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(b) § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG wird den Anforderungen an die nähere Umschreibung der für die Prognose und die Abwägung nutzbaren Tatsachen ebenfalls
nicht gerecht. Die
oben (C II 3 a) erfolgte Prüfung des Bestimmtheitsgebots hat ergeben, dass der Ermächtigung Einengungen hinsichtlich der Anhaltspunkte für die Begehung zukünftiger Straftaten, für die Intensität der Gefährdung oder für den Grad der Wahrscheinlichkeit eines auf eine Straftat hindeutenden Ablaufs nicht zu entnehmen sind. Auch
wird kein Maßstab für die Abwägung im Einzelfall vorgegeben, ob die tatsächlichen
Anhaltspunkte angesichts des Gewichts des gefährdeten Rechtsguts ausreichen.
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