begrenzen (vgl. BVerfGE 56, 1 <12>; 110, 33 <54>). Dies setzt voraus, dass
hinreichend klare Maßstäbe bereitgestellt werden. Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung
gestellt sein (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>). Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den
Handlungsspielraum der Exekutive eine begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges
Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger schützen soll.
Dieser Aspekt der Bindung der Verwaltung ist bei einer Überwachungsmaßnahme
besonders wichtig, da der Betroffene von ihr nichts weiß und daher keine Möglichkeit
hat, in einem vorgeschalteten Verfahren Einfluss auf das eingreifende Verhalten der
Verwaltung zu nehmen. Der Schutz durch begrenzende Maßstäbe erhält zusätzlich
besondere Bedeutung dadurch, dass auch betroffene Dritte - hier die anderen Telekommunikationsteilnehmer, gegebenenfalls auch Kontakt- und Begleitpersonen - mit
einer staatlichen Überwachung nicht rechnen und sich deshalb vor einem Einblick in
ihren Privatbereich nicht schützen können (vgl. BVerfGE 110, 33 <54>).
(3) Darüber hinaus sollen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit die Gerichte in die Lage versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren. Das gilt auch, wenn das Gericht schon vor Ergreifen der Maßnahme oder bei
ihrem weiteren Vollzug zur Kontrolle der Verwaltung eingeschaltet wird (vgl. BVerfGE
110, 33 <54 f.>).
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bb) Bei der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder bei ihrer Verhütung
kann nicht an dieselben Kriterien angeknüpft werden, die für die Gefahrenabwehr
oder die Verfolgung begangener Straftaten entwickelt worden sind. Maßnahmen der
Gefahrenabwehr, die in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifen, setzen eine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Strafverfolgung knüpft an den Verdacht einer schon
verwirklichten Straftat an. Solche Bezüge fehlen, soweit die Aufgabe darin besteht,
im Vorfeld der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Vorsorge im Hinblick auf in der
Zukunft eventuell zu erwartende Straftaten zu treffen. Deshalb müssen hier die Bestimmtheitsanforderungen spezifisch an dieser Vorfeldsituation ausgerichtet werden.
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Bei der Vorverlagerung des Eingriffs in eine Phase, in der sich die Konturen eines
Straftatbestandes noch nicht abzeichnen, besteht das Risiko, dass der Eingriff an ein
nur durch relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Straftaten gekennzeichnetes, in
der Bedeutung der beobachteten Einzelheiten noch schwer fassbares und unterschiedlich deutbares Geschehen anknüpft. Sachverhaltsfeststellung und Prognose
sind mit vorgreiflichen Einschätzungen über das weitere Geschehen, ebenso wie
über die erst noch bevorstehende strafrechtliche Relevanz der festgestellten Tatsachen verknüpft (vgl. BVerfGE 110, 33 <59>). Da der Eingriff sich auf mögliche zukünftige Aktivitäten bezieht, kann er sich häufig nur auf Tatsachen stützen, bei denen
noch offen ist, ob sie sich zu einer Rechtsgutverletzung weiterentwickeln (vgl.
BVerfGE 110, 33 <59>). Die Situation der Vorfeldermittlung ist insofern durch eine
hohe Ambivalenz der potenziellen Bedeutung einzelner Verhaltensumstände geprägt. Die Indizien oder einzelne beobachtete Tätigkeiten können in harmlosen, strafrechtlich unerheblichen Zusammenhängen verbleiben; sie können aber auch der Be-
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