ginn eines Vorgangs sein, der zur Straftat führt.
Sieht der Gesetzgeber in solchen Situationen Grundrechtseingriffe vor, so hat er die
den Anlass bildenden Straftaten sowie die Anforderungen an Tatsachen, die auf die
künftige Begehung hindeuten, so bestimmt zu umschreiben, dass das im Bereich der
Vorfeldermittlung besonders hohe Risiko einer Fehlprognose gleichwohl verfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist. Die Norm muss handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der
Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist (vgl. BVerfGE
110, 33 <56>).
cc) § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG genügt diesen Anforderungen nicht.
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Die Regelungen verlangen keinen konkreten, in der Entwicklung begriffenen Vorgang oder dessen Planung (vgl. dazu BVerfGE 110, 33 <56, 57, 58>), aber auch keine konkreten Vorbereitungshandlungen, wie sie etwa in § 23a Abs. 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der
präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt
und zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999 vom 21. Dezember
2004 (BGBl I S. 3603) umschrieben sind. Es genügt die auf Tatsachen gegründete,
nicht näher konkretisierte Möglichkeit, dass jemand irgendwann in Zukunft Straftaten
von erheblicher Bedeutung begehen wird.
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Eine derart weite Ermächtigung wird dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Dies
betrifft sowohl die Anknüpfung an Tatsachen, die die Annahme der Begehung von
Straftaten erheblicher Bedeutung rechtfertigen (§ 33a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
§ 2 Nr. 10 Nds.SOG), als auch den Begriff der Kontakt- und Begleitpersonen (§ 33a
Abs. 1 Nr. 3 Nds.SOG). Das Erfordernis richterlicher Anordnung der Maßnahme beseitigt die Bestimmtheitsdefizite nicht.
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(1) (a) Der in § 33a Abs. 1 Nr. 2 Nds.SOG verwendete Begriff der "Tatsache" ist isoliert betrachtet allerdings hinreichend bestimmt (vgl. BVerfGE 110, 33 <61>). Er
nimmt eine Abgrenzung zu bloßen Vermutungen und allgemeinen Erfahrungssätzen
vor, die für sich allein gerade nicht ausreichen sollen. Dennoch genügt das Tatbestandsmerkmal in seiner Bezugnahme auf eine künftige Straftatenbegehung den Bestimmtheitsanforderungen nicht.
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Es sind vielfältige Anknüpfungen denkbar, die nach hypothetischem Kausalverlauf
in der Straftatenbegehung eines potenziellen Täters (so die Begriffswahl bei J. Ipsen,
NdsVBl 2003, S. 281 <285>) münden können. Weder hinsichtlich möglicher Indikatoren und des Grads der Wahrscheinlichkeit eines solchen Ablaufs noch in zeitlicher
Hinsicht sieht das Gesetz Beschränkungen vor. Die im Vorfeld künftiger Straftaten
bestehenden Schwierigkeiten der Abgrenzung eines harmlosen von dem in eine
Straftatenbegehung mündenden Verhaltens werden in der Ermächtigung nicht durch
einschränkende Tatbestandsmerkmale bewältigt. Die Bestimmung der Vorausset-
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