chen Regelung nicht entgegen. Nach dieser Norm richtet sich die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden - mit Ausnahme der Verwendung für Zwecke eines
Strafverfahrens - nach den Polizeigesetzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber damit die präventive Datenerhebung zum Zwecke späterer Strafverfolgung durch die Polizeibehörden voraussetzen und von seiner Kompetenz zur Regelung dieses Bereichs gerade nicht abschließend Gebrauch machen wollte, bieten
weder die Gesetzesbegründung zu § 484 Abs. 4 StPO (BTDrucks 14/1484, S. 33)
noch der Sinn dieser Regelung.
3. Die angegriffenen Normen sind auch in materieller Hinsicht nicht mit der Verfassung vereinbar. Sie sind nicht hinreichend bestimmt (a) und genügen nicht den Anforderungen, die der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz an die Angemessenheit eines
grundrechtsbeschränkenden Gesetzes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 GG stellt
(b). Ferner fehlen im Gesetz Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung (c).
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a) § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG entsprechen nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.
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aa) Grundlage des Bestimmtheitsgebots ist vorliegend Art. 10 GG selbst (vgl.
BVerfGE 110, 33 <52 ff.>). Das Gebot soll sicherstellen, dass der betroffene Bürger
sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe
vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (vgl.
BVerfGE 110, 33 <52 ff.>). Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs
müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt
werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <53>).
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(1) Anhand der gesetzlichen Regelung muss der Betroffene die Rechtslage so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm erhöhen sich, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten
erschwert (vgl. BVerfGE 83, 130 <145>; 86, 288 <311>; 108, 52 <75>; 110, 33 <53>).
Für Ermächtigungen zu
Überwachungsmaßnahmen verlangt das Bestimmtheitsgebot zwar nicht, dass die
konkrete Maßnahme vorhersehbar ist, wohl
aber, dass die betroffene Person grundsätzlich erkennen kann, bei welchen Anlässen
und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten mit dem Risiko der Überwachung
verbunden ist. Hinreichend bestimmte Voraussetzungen des staatlichen Eingriffs
- und damit der ihn begrenzenden Maßstäbe - kommen auch Personen zugute, denen die konkreten Handlungsvoraussetzungen nicht bekannt sein können, weil sie
den Anlass nicht geschaffen haben und eher zufällig betroffen sind.
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(2) Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen ferner dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu
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