Drucksache 17/9100
– 96 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
noch Anlage 10
währleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern.
(2) Die Organe errichten einen interinstitutionellen
Ausschuss, der bewährte Praktiken prüft, mögliche Konflikte behandelt und künftige Entwicklungen im Bereich
des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten erörtert.
Artikel 16
Verordnung, um zu gewährleisten, dass die Dokumente so
umfassend wie möglich aufbewahrt und archiviert werden.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung prüft die Kommission die Vereinbarkeit der geltenden Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten mit dieser Verordnung.
Artikel 19
Vervielfältigung von Dokumenten
Diese Verordnung gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken.
Artikel 17
Berichte
(1) Jedes Organ legt jährlich einen Bericht über das
Vorjahr vor, in dem die Zahl der Fälle aufgeführt ist, in
denen das Organ den Zugang zu Dokumenten verweigert
hat, sowie die Gründe für diese Verweigerungen und die
Zahl der sensiblen Dokumente, die nicht in das Register
aufgenommen wurden.
(2) Spätestens zum 31. Januar 2004 veröffentlicht die
Kommission einen Bericht über die Anwendung der
Grundsätze dieser Verordnung und legt Empfehlungen
vor, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Überprüfung
dieser Verordnung und für ein Aktionsprogramm für die
von den Organen zu ergreifenden Maßnahmen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Dezember 2001.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und
gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2001.
Für das Europäische Parlament
Die Präsidentin
N. Fontaine
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. Lejon
(1) ABl. C 177 E vom 27.6.2000, S. 70.
Durchführungsmaßnahmen
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom
3. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und
Beschluss des Rates vom 28. Mai 2001.
(1) Jedes Organ passt seine Geschäftsordnung an die
Bestimmungen dieser Verordnung an. Diese Anpassungen werden am 3. Dezember 2001 wirksam.
(3) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. Beschluss
zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/527/EG
(ABl. L 212 vom 23.8.2000, S. 9).
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Europäischen Atomgemeinschaft(6) mit dieser
(4) ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/567/EG, EGKS, Euratom
(ABl. L 247 vom 28.9.1996, S. 45).
Artikel 18
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
(5) ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 27.
(6) ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.