Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 97 –
Drucksache 17/9100
Anlage 11
Umweltinformationsgesetz (UIG) 2005
vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3704)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei
informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung
dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen
des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Informationspflichtige Stellen sind
1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als
Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von
Rechtsverordnungen tätig werden, und
b) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts,
soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche
der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der
Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht
des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor,
wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der
öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte
verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder
ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr. 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder
zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen, oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art
ihrer Speicherung alle Daten über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und
Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter
Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen
diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung,
Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und
sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der
Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken
oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der
Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung
oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten
im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie
Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom
Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder
sein können; hierzu gehört auch die Kontamination
der Lebensmittelkette.
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind
oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt
vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die
selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im
Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit