Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Drucksache 17/9100
noch Anlage 10

(2) Ist ein Dokument bereits von dem betreffenden Organ freigegeben worden und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das Organ seiner Verpflichtung
zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie
er das angeforderte Dokument erhalten kann.
(3) Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder
anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck
oder Bandaufnahme) zur Verfügung gestellt, wobei die
Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt
werden.
Artikel 11
Register
(1) Im Hinblick auf die wirksame Ausübung der
Rechte aus dieser Verordnung durch die Bürger macht jedes Organ ein Dokumentenregister öffentlich zugänglich.
Der Zugang zum Register sollte in elektronischer Form
gewährt werden. Hinweise auf Dokumente werden unverzüglich in das Register aufgenommen.

Artikel 13
Veröffentlichung von Dokumenten im Amtsblatt
(1) Neben den Rechtsakten, auf die in Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags und Artikel 163 Absatz 1
des Euratom-Vertrags Bezug genommen wird, werden
vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 der vorliegenden Verordnung folgende Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht:
a) Vorschläge der Kommission;
b) Gemeinsame Standpunkte des Rates gemäß den in den
Artikeln 251 und 252 des EG-Vertrags genannten Verfahren und ihre Begründung sowie die Standpunkte
des Europäischen Parlaments in diesen Verfahren;
c) Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;
d) vom Rat aufgrund des Artikels 34 Absatz 2 des EUVertrags erstellte Übereinkommen;
e) zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 293 des
EG-Vertrags unterzeichnete Übereinkommen;

(2) Das Register enthält für jedes Dokument eine Bezugsnummer (gegebenenfalls einschließlich der interinstitutionellen Bezugsnummer), den Gegenstand und/
oder eine kurze Beschreibung des Inhalts des Dokuments
sowie das Datum des Eingangs oder der Erstellung und
der Aufnahme in das Register. Die Hinweise sind so abzufassen, dass der Schutz der in Artikel 4 aufgeführten
Interessen nicht beeinträchtigt wird.

f) von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 des EUVertrags geschlossene internationale Übereinkünfte.

(3) Die Organe ergreifen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Registers, das
spätestens zum 3. Juni 2002 funktionsfähig ist.

b) Gemeinsame Standpunkte im Sinne des Artikels 34
Absatz 2 des EU-Vertrags;

Artikel 12
Direkter Zugang in elektronischer Form oder
über ein Register
(1) Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs
öffentlich zugänglich.
(2) Insbesondere legislative Dokumente, d. h. Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von
Rechtsakten, die in den oder für die Mitgliedstaaten
rechtlich bindend sind, erstellt wurden oder eingegangen
sind, sollten vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 direkt zugänglich gemacht werden.
(3) Andere Dokumente, insbesondere Dokumente in
Verbindung mit der Entwicklung von Politiken oder Strategien, sollten soweit möglich direkt zugänglich gemacht
werden.
(4) Wird der direkte Zugang nicht über das Register gewährt, wird im Register möglichst genau angegeben, wo
das Dokument aufzufinden ist.

(2) Folgende Dokumente werden, soweit möglich, im
Amtsblatt veröffentlicht:
a) dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 67
Absatz 1 des EG-Vertrags oder Artikel 34 Absatz 2
des EU-Vertrags unterbreitete Initiativen;

c) Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2
des EG-Vertrags fallen, Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen, sowie
Empfehlungen und Stellungnahmen.
(3) Jedes Organ kann in seiner Geschäftsordnung festlegen, welche weiteren Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Artikel 14
Information
(1) Jedes Organ ergreift die notwendigen Maßnahmen,
um die Öffentlichkeit über die Rechte zu informieren, die
sie gemäß dieser Verordnung hat.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den Organen bei
der Bereitstellung von Informationen für die Bürger zusammen.
Artikel 15
Verwaltungspraxis in den Organen
(1) Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung ge-

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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