Drucksache 17/9100
– 94 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
noch Anlage 10
Artikel 7
Artikel 9
Behandlung von Erstanträgen
Behandlung sensibler Dokumente
(1) Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird
unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine
Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das
Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument
und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller
schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 2
dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.
(1) Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den
Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen,
von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender
Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche
Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als
„TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder
„CONFIDENTIEL“ eingestuft sind.
(2) Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs
einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine
Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.
(3) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument
oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann
die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.
(4) Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.
Artikel 8
Behandlung von Zweitanträgen
(1) Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten.
Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines
solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu
dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb
dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt
schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise
Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller
über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer
Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der
Artikel 230 bzw. 195 des EG-Vertrags.
(2) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument
oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann
die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.
(3) Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und
berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das
Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
(2) Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten im
Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind,
Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Unbeschadet
des Artikels 11 Absatz 2 entscheiden diese Personen außerdem darüber, welche Hinweise auf sensible Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden
können.
(3) Sensible Dokumente werden nur mit Zustimmung
des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben.
(4) Die Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem sensiblen Dokument ist so zu
begründen, dass die durch Artikel 4 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Bearbeitung von
Anträgen auf Zugang zu sensiblen Dokumenten die in
diesem Artikel und in Artikel 4 vorgesehenen Grundsätze
beachtet werden.
(6) Die Bestimmungen der Organe über sensible Dokumente werden öffentlich gemacht.
(7) Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente
gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen.
Artikel 10
Zugang im Anschluss an einen Antrag
(1) Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach
Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Die Kosten für die
Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem
Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten
dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und
Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form
oder über das Register sind kostenlos.