Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 93 –
Drucksache 17/9100
noch Anlage 10
Artikel 4
Ausnahmeregelung
(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
a) der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf:
– die öffentliche Sicherheit,
– die Verteidigung und militärische Belange,
– die internationalen Beziehungen,
– die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der
Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;
b) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener
Daten.
(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
– der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,
– der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,
– der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten,
(5) Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus
diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne
seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.
(6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer
der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des
Dokuments freigegeben.
(7) Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten
nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen
gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im
Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatsphäre oder der geschäftlichen
Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.
Artikel 5
Dokumente in den Mitgliedstaaten
Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem
Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ
stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat – es sei denn, es
ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw.
nicht verbreitet werden darf – das betreffende Organ, um
eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der
Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.
Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.
Artikel 6
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
Anträge
(3) Der Zugang zu einem Dokument, das von einem
Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei
ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit
bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst
hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
(1) Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in
schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer
der in Artikel 314 des EG-Vertrags aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein,
dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann.
Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen
Antrag anzugeben.
Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen
zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und
Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird
auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen
würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
(4) Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ
diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen
der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist
klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw.
nicht verbreitet werden darf.
(2) Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das
Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren,
und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister.
(3) Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann
sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten,
um eine angemessene Lösung zu finden.
(4) Die Organe informieren die Bürger darüber, wie
und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leisten ihnen dabei Hilfe.
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit