Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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rühren, betreffen etwa die Einsicht in Zulassungsunterlagen, Zulassungsänderungen oder aufwändige Recherchen
zu Meldungen über Nebenwirkungen. Für die Gewährung
des Informationszuganges werden in diesen Fällen in der
Regel Gebühren und Auslagen erhoben.
Substanzielle Mängel bei der Gewährung des Informationszuganges habe ich nicht feststellen können. Vielmehr konnte ich den Eindruck gewinnen, dass das BfArM
die Vorgaben des IFG insgesamt gut umsetzt, auch wenn
in einzelnen Fällen die Bearbeitung noch zügiger vonstattengehen sollte, die Antragsteller bei unvermeidbarer
Verzögerung wegen notwendiger Drittbeteiligung stets
frühzeitig informiert werden sollten und bei der Berechnung von Kosten und Auslagen die informationszugangsfreundliche Vorgabe des § 10 Absatz 2 IFG noch stärker
beherzigt werden sollte.
Weitere Prüfpunkte waren u. a. die Anwendung des IFG
neben der Auskunftsregelung des § 84a Arzneimittelgesetz (AMG) und der Informationszugang in Fällen, in denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine Rolle spielen.
Anders als der Anspruch auf Informationszugang nach
dem IFG ist der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG
nicht voraussetzungslos, da der Antragsteller hier vortragen muss, er sei selbst durch Arzneimittel geschädigt
worden. In diesem Fall ist ihm mit Blick auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 84 AMG
Auskunft zu erteilen. Nach Inkrafttreten des IFG hatte das
BfArM zunächst die Auffassung vertreten, § 84a AMG
stelle die spezielle und deshalb gegenüber dem IFG vorrangige Regelung des Informationszuganges dar und
schließe das IFG in diesem Bereich aus. Nach klarstellender Novellierung des § 84a AMG im Jahre 2009 hat das
BfArM diese Rechtsauffassung aufgegeben und seitdem
sowohl nach § 84a AMG (kostenfrei) als auch nach IFG
Auskunft erteilt.
Aufgrund der Vielzahl der Fälle konnte ich den Umgang
mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht in jedem
Einzelfall überprüfen, sondern diesen nur grundsätzlich
mit dem BfArM erörtern. Wenn ein pharmazeutisches
Unternehmen sich „im Vorfeld“ eines Zulassungsantrages
an das BfArM wendet und dabei Einblicke in seine Entwicklungsplanung und eventuelle künftige Marktstrategie
gibt, wird damit in der Regel ein „konkurrenzrelevantes“,
schutzwürdiges unternehmerisches Geheimnis offenbart.
Gleiches gilt für „offene“ Zulassungs- und Zulassungsänderungsanträge insbesondere mit Blick auf die – oft mit
hohem Forschungsaufwand entwickelten – Rezepturen.
Die grundsätzlichen Positionen des BfArM zum Umgang
mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen waren daher
nicht zu beanstanden.
Dass der Prüfbericht für das BfArM nicht zur „bitteren
Pille“ wurde, lag nicht zuletzt auch an der informativen
Gestaltung des Internetauftrittes.
4.3.6
Verkehrsministerium auf richtigem Weg
Der Beratungs- und Kontrollbesuch beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ergab eine insgesamt gute Umsetzung des IFG. Die pro-
Drucksache 17/9100
aktive Bereitstellung von Behördeninformationen sollte
aber weiter ausgebaut werden.
Nachdem das Eisenbahnbundesamt in den letzten Jahren
bereits zweimal Anlass zu deutlicher Kritik gegeben
hatte, die dortige Praxis des Informationszuganges meine
Mitarbeiter auch im aktuellen Berichtszeitraum beschäftigt hat (vgl. Nr. 5.13.3) und im Berichtszeitraum erstmals
auch die IFG-Praxis einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion überprüft werden konnte (vgl. Nr. 4.3.1), lag es nahe,
auch bei dem für die Fach- und Rechtsaufsicht verantwortlichen Ministerium eine Querschnittskontrolle durchzuführen. Im Anschluss an einen Besuch in dessen Berliner Zentrale haben meine Mitarbeiter in der Bonner
Dependance des BMVBS die IFG-Akten des Luftfahrtbundesamtes (LBA) ausgewertet, um sich einen ersten
Überblick über die Informationspraxis dieser Behörde zu
verschaffen, die ebenfalls zum Geschäftsbereich des
Ministeriums gehört.
Das BMVBS hat meine Mitarbeiter bei dem Beratungsund Kontrollbesuch uneingeschränkt unterstützt und Verfahrens- und Rechtsfragen des IFG offen und intensiv mit
ihnen erörtert. Hinsichtlich der Handhabung des IFG im
BMVBS konnte ich einen grundsätzlich positiven Gesamteindruck gewinnen.
Seit Inkrafttreten des IFG sind bei diesem Ministerium
bis Anfang September 2011 227 Auskunftsersuchen eingegangen. Anträge an das BMVBS werden ganz überwiegend auf das IFG und eher selten auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) gestützt.
Die Verfahrenssteuerung durch das Justiziariat erwies
sich als effektiv, die Aktenführung war übersichtlich. Das
BMVBS ist sehr – und in der Regel auch erfolgreich – bemüht, IFG-Anträge zeitnah unter Beachtung der Monatsfrist des § 7 Absatz 5 IFG abzuschließen. Sind Informationen nicht beim BMVBS, sondern bei anderen
Behörden verfügbar, erhalten die Antragsteller in der Regel einen entsprechenden Hinweis. Fälle, in denen der Informationszugang mit Blick auf einen laufenden Entscheidungsprozess (zunächst) noch nicht möglich ist,
greift das BMVBS von sich aus erneut auf, sobald die Information gewährt werden kann. Die Gebührenpraxis des
BMVBS erwies sich – trotz einzelner „Ausreißer“ – als
überwiegend moderat.
Mehrere IFG-Anträge betrafen den Informationszugang
zu planungs- und subventionsrelevanten Unterlagen für
wichtige Verkehrsinfrastrukturvorhaben. Auch mit Blick
auf die hohen Subventionsbeträge, die das BMVBS aus
dem Bundeshaushalt bereitstellt, und das besonders ausgeprägte öffentliche Informationsinteresse halte ich eine
stärkere und intensivere proaktive Informationspolitik des
BMVBS für angebracht. Ich habe deshalb angeregt, zu
prüfen, ob und wie Informationen z. B. zu Nutzen- und
Kostenanalysen verstärkt im Internet bereit gestellt werden können.
Beim LBA ist der behördliche Datenschutzbeauftragte für
die Entgegennahme der (bis Anfang September 2011 nur 16)
IFG-Anträge zuständig. Erhebliche Mängel bei der Fallbearbeitung haben sich bei der Akteneinsicht durch meine
Mitarbeiter nicht ergeben.
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit