Drucksache 17/9100
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gehensweise begrüße ich ausdrücklich. Da passt es ins
Bild, dass es bei den Anträgen nach dem IFG – auch
wenn sich anderes vermuten lässt – einen „typischen“
Ablehnungsgrund nicht gibt, weil i. d. R. die erwünschte
Auskunft erteilt wird.
Die Veröffentlichungspflichten nach § 11 IFG (vgl. Nr. 3.3.4)
waren ein weiterer Schwerpunkt meiner Beratung. Zwar
konnten bereits zum Zeitpunkt des Besuches viele Informationen auf der Internetseite der TK abgerufen werden,
einige nach dem Gesetz vorgeschriebene Informationsverzeichnisse fehlten aber noch. Mir wurde zugesagt, den
Internetauftritt entsprechend zu überarbeiten, was inzwischen auch geschehen ist.
Was bei einer unterstellten „rechtsmissbräuchlichen“
Nutzung des IFG zu tun ist, war eine weitere – für den
Bereich der Krankenkassen durchaus naheliegende –
Frage, die an meine Mitarbeiter herangetragen wurde.
Der gesetzliche Anspruch auf Informationszugang besteht voraussetzungslos und muss vom Antragsteller im
Regelfall nicht begründet werden. Seine Beweggründe
dürfen mithin bei der Bearbeitung keine Rolle spielen.
Nach der Durchsicht der Vorgänge konnten meine Mitarbeiter diesbezüglich der TK noch einige Hinweise zur
(künftigen) Bearbeitung geben:
– Unter den geprüften Vorgängen waren viele Anträge
von Insolvenzverwaltern, die gegenüber der TK
Akteneinsicht nach dem IFG in die zum jeweiligen Insolvenzschuldner vorhandenen Beitrags- und Beitreibungsakten haben wollten. Bis zum Sommer 2010 hat
die TK diese Anträge unter Hinweis auf § 1 Absatz 1
und 3, § 3 Nummer 6 (und § 9 Absatz 3) IFG abgelehnt. Nach grundsätzlicher obergerichtlicher Klärung
und einer Abstimmung mit anderen Krankenkassen
hat die TK ihre Rechtsposition geändert und gewährt
jetzt die beantragten Zugänge (vgl. dazu Nr. 5.10.3).
– In einem Fall wurden Mitarbeitern der Krankenkasse,
die als Dritte zu beteiligen waren, die personenbezogenen Daten der Antragstellerin mitgeteilt, ohne diese
vorab nach ihrem Einverständnis zu fragen. Die Antragstellerin hatte Auskunft über die Höhe der Bonuszahlungen an bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TK beantragt.
Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Dritter
ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, gibt die Behörde diesem
schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu wird
es regelmäßig nicht erforderlich sein, den Dritten über
die Identität des Antragstellers zu unterrichten, damit
er über seine Einwilligung in die Freigabe seiner personenbezogenen Daten oder seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entscheiden kann. Denn für den
Dritten ist es in der Regel unerheblich, wer den Antrag
gestellt hat, da mit einer Freigabe die Daten faktisch
allgemein zugänglich gemacht werden. Etwas anderes
kann hingegen für den Inhalt der Begründung gelten.
Dieser könnte ein Grund für die Einwilligungsentscheidung sein.
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Eine Übermittlung personenbezogener Daten des Antragstellers an den betroffenen Dritten ist jedenfalls
zur Bearbeitung eines Antrages auf Informationszugang in der Regel nicht erforderlich. Sollte im Einzelfall der zu beteiligende Dritte auf einer Nennung des
Antragstellers bestehen oder diese aus anderen Gründen erforderlich sein, muss der Antragsteller hierin zuvor einwilligen.
Insgesamt war das Ergebnis des Beratungs- und Kontrollbesuches positiv; ich konnte eine gute Umsetzung des
IFG bei der TK feststellen.
Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter haben mein Beratungsangebot insgesamt sehr positiv auf- und angenommen. Die Datenschutzbeauftragten der Krankenkassen,
die zumeist in Personalunion auch für den Informationszugang nach dem IFG zuständig sind, kommen zweimal
im Jahr zu einer Besprechung zusammen. Ich beabsichtige nunmehr, bei einem der nächsten Treffen über das Informationsfreiheitsgesetz zu referieren und Fragen zu beantworten.
4.3.5
Keine bitteren Pillen beim Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
Trotz hoher Antragszahlen und hoher Arbeitsbelastung
hat das Bundesinstitut das IFG insgesamt gut umgesetzt.
Mit rund 1 100 Mitarbeitern ist das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die größte
Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit. Mit 1 481 Anträgen im Zeitraum vom
1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2011 liegt das
BfArM auf Platz zwei der IFG-Statistik der Bundesbehörden. Nur das Bundeskartellamt hat seit dem Inkrafttreten
des IFG eine noch größere Zahl von IFG-Anträgen verzeichnet.
Nicht zuletzt die große Anzahl der IFG-Anfragen legte es
nahe, die Praxis des BfArM bei einem mehrtägigen Beratungs- und Kontrollbesuch einer näheren Überprüfung zu
unterziehen.
Hauptaufgaben des BfArM sind insbesondere die Zulassung von Fertigarzneimitteln, die Erfassung, Bewertung
und Abwehr von Arzneimittelrisiken (Pharmakovigilanz), die zentrale Erfassung und Bewertung von Risiken
bei Medizinprodukten, die Überwachung des (legalen)
Verkehrs mit Betäubungsmitteln und Grundstoffen, die
Beratung der Bundesregierung sowie Forschungsaufgaben.
Bei der Anwendung des IFG unterscheidet das BfArM
einfache und umfangreiche Anfragen. Einfache Anfragen
sind beispielsweise Fragen nach dem Datum der Zulassung eines Arzneimittels, nach den Indikationen, nach
Meldungen zu Nebenwirkungen, die im Rahmen der
Pharmakovigilanz beim BfArM eingehen, oder zu den
Verbraucherzahlen von Betäubungsmitteln, die der dem
BfArM angegliederten Bundesopiumstelle vorliegen.
Hierfür werden regelmäßig keine Gebühren erhoben.
Umfangreichere Anfragen, die oftmals (auch) Betriebsund Geschäftsgeheimnisse der Pharmaunternehmer be-