Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Drucksache 17/9100

Das Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für die amtlichen Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Im Berichtszeitraum habe ich erstmals auch die Zentrale
der BA beraten und kontrolliert.

mit der Bitte um Unterstützung an mich gewandt hatte.
Ich bedauere, dass die BA hier weiterhin an ihrer nicht
mit dem IFG vereinbaren Rechtsauffassung festhält (vgl.
dazu Nr. 5.8.3)

Bei der Prüfung wurden rund 110 IFG-Vorgänge eingesehen, der Verfahrensablauf und einzelne Fälle und Rechtsfragen mit der Bundesagentur erörtert.

Mit Blick auf die – im IFG derzeit noch eher schwach in
einer „Soll-Vorschrift“ formulierte – Verpflichtung zur
proaktiven Information ist dagegen die umfangreiche,
nach Themenbereichen geordnete Veröffentlichung von
aktuellen internen Weisungen der BA positiv hervorzuheben. Bereits in meinem 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit (Nr. 4.7.1) hatte ich diese Praxis ausdrücklich begrüßt und darauf hingewiesen, dass auf diese
Weise nicht nur der Informationszugang für die Bürgerinnen und Bürger erleichtert, sondern auch der Verwaltungsaufwand für die BA erheblich reduziert würde.

Als wesentliches Ergebnis kann ich festhalten, dass die
BA das IFG der Intention des Gesetzgebers entsprechend
„zugangsfreundlich“ anwendet. Die Monatsfrist für die
Bescheidung einfacher IFG-Anträge, bei denen keine Beteiligung eventuell betroffener Dritter erforderlich ist,
wird in den meisten Fällen eingehalten. Für die Bearbeitung der überwiegend einfachen Anträge werden in der
Regel keine Gebühren erhoben. Sofern Gebühren anfallen, sind diese nicht überzogen und „abschreckend“.
Die Prüfung einzelner Fälle ergab gleichwohl Optimierungsbedarf. So wurde gelegentlich der Begriff der „amtlichen Informationen“ zu eng verstanden. Dieser Begriff
ist – der Intention des Gesetzgebers entsprechend – weit
auszulegen. Nur Informationen, die ausschließlich und
eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, sind
keine „amtlichen Informationen“ i. S. d. IFG. Deshalb
sind zum Beispiel auch interne Schulungspapiere „amtliche Informationen“ und somit grundsätzlich zugänglich.
Wie ein anderer Fall belegt, muss der Ausschlusstatbestand des § 6 Satz 2 IFG (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) in der Durchführungsanweisung der BA zum IFG
klarstellend erläutert werden:
Ein Journalist begehrte Informationen zu gewährten Eingliederungszuschüssen (§§ 217 ff. SGB III) und Fördermaßnahmen der Weiterbildung, die einem Unternehmen
gewährt worden waren. Diesem Unternehmen wurde in
den Medien Lohndumping vorgeworfen. Die BA wies
den Antragsteller auf den verfassungsrechtlichen Schutz
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hin; nach ihrer
Auffassung können Unternehmensdaten als „Geschäftsgeheimnisse von Arbeitnehmerkunden“ sogar gemäß
§ 35 Absatz 1 und 4 SGB I i. V. m. § 3 Nummer 4 IFG
absolut zu schützende Sozialdaten darstellen, so dass eine
Offenlegung ausscheiden müsse.
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) sah ich hier Erörterungsbedarf. Das
BVerwG hat mit Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 –
bekräftigt, dass ein berechtigtes Interesse eines Unternehmens an einer Nichtverbreitung von geschäftsbezogenen
Informationen (im entschiedenen Fall Informationen über
Ausfuhrerstattungen im Bereich der Landwirtschaft)
fehlt, wenn die Offenlegung nicht geeignet ist, exklusives
technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
Einen Schutz derartiger nicht „konkurrenzrelevanter“ Informationen lehnt das BVerwG aus guten Gründen ab.
Gegenstand der Kontrolle war ferner ein Fall, in dem ein
Journalist die Herausgabe von Berichten der Innenrevision beantragt und sich nach Ablehnung seines Antrags

Ich würde es begrüßen, wenn künftig auf der Website
auch gut erkennbar auf das IFG und den Anspruch des
Einzelnen auf Informationszugang hingewiesen und ein
spezielles IFG-Kontaktformular zur Verfügung gestellt
würde.
4.3.4

Ein offenes Ohr für das IFG bei der
Techniker Krankenkasse

Bei einem Beratungs- und Kontrollbesuch konnten in offenen, konstruktiven Gesprächen anstehende Fragen geklärt werden.
Zu den öffentlichen Stellen des Bundes, für die das IFG
gilt, gehören auch die bundesunmittelbaren Krankenkassen und Unfallversicherungsträger. Bei den Kassen fallen
vielfältige Informationen an, und zwar nicht bloß personenbezogene Daten über die Versicherten, sondern auch
Angaben über Arbeitgeber und Leistungserbringer (etwa
Krankenhäuser und Ärzte) und Strukturinformationen
über das Gesundheitswesen.
Daher habe ich im Berichtszeitraum auch einen Beratungs- und Kontrollbesuch bei einer Krankenkasse durchgeführt – in der Hauptverwaltung der Techniker Krankenkasse (TK) in Hamburg, die bundesweit zu den größten
Krankenkassen zählt. Dabei wurden nicht nur Akten gesichtet, auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
TK, die mit Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes befasst sind, wurden umfassend beraten.
Einen Schwerpunkt bildete dabei die Abgrenzung des
IFG von spezialgesetzlichen Zugangsregelungen. Denn
bei der Bearbeitung der Anträge spielt das Verhältnis von
IFG, BDSG und SGB X, die jeweils eigene Auskunftsund Informationsansprüche enthalten, eine große Rolle.
Diese können – als spezialgesetzliche Regelungen – im
konkreten Einzelfall dem Anspruch nach IFG vorgehen.
Meist beantragen Petenten Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, ohne zu spezifizieren, auf welche
Rechtsgrundlage sie sich dabei stützen. Bei jedem Antrag
ist daher – unabhängig von der Formulierung des Antragstellers – zu prüfen, auf welcher Grundlage Auskunft erteilt werden kann. Dabei ist auch von Bedeutung, welche
der Regelungen für den Petenten am günstigsten (umfassendsten) sind. Diese von der TK praktizierte informationszugangsfreundliche (und bürgerfreundliche) Heran-

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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