Drucksache 17/9100
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Als wesentliches Ergebnis konnte ich feststellen, dass die
WSD Nord und die nachgeordneten Stellen das Ziel des
IFG, Verwaltungshandeln transparent zu gestalten, unterstützen und Anträge der Bürgerinnen und Bürger auf Informationszugang zügig, sachgerecht und bürgerfreundlich bearbeiten.
Mit Blick auf die Fallzahl und den Zuschnitt des Aufgabengebietes des IFG-Beauftragten der WSD-Nord, der
neben dieser Funktion auch weitere Aufgaben wahrnimmt, habe ich den Eindruck gewonnen, dass diesem
Mitarbeiter die notwendigen zeitlichen Ressourcen auch
für diese Zusatzaufgabe zur Verfügung stehen. Ich habe
allerdings angeregt, die Kommunikation und Kooperation
mit den Bearbeitern der einzelnen IFG-Anträge weiter zu
intensivieren. Auch sollten dem IFG-Beauftragten insbesondere schwierige und komplexere Vorgänge und Fälle,
in denen der Informationszugang ganz oder teilweise abgelehnt werden soll, vor der Entscheidung vorgelegt werden. Gleiches gilt für Fälle, in denen Gebühren und Auslagen erhoben werden sollen. Auch in den übrigen Fällen
sollte der Beauftragte zumindest nach Gewährung des Informationszuganges informiert werden.
Mit Blick auf die Veröffentlichungspflichten gemäß § 11
IFG habe ich auf die zum Zeitpunkt der Prüfung noch
ausstehende Veröffentlichung des Aktenplanes im Internet hingewiesen, die zwischenzeitlich erfolgt ist.
4.3.2
BImA oder die Angst vor der
Beeinträchtigung fiskalischer
Interessen des Bundes
Nach wie vor besteht Dissens, wie weit die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen als Ausschlusstatbestand herangezogen werden kann.
Wenn es um Geld geht, lässt man sich nicht so gerne in
die Bücher schauen. Dies gilt auch für staatliche Stellen,
die öffentliches Vermögen zu verwalten haben wie die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Dieser
Behörde habe ich im Berichtszeitraum einen Beratungsund Kontrollbesuch abgestattet. Prüfungsschwerpunkte
waren insbesondere die Aufbau- und Ablauforganisation
für die Durchführung des IFG, die Anwendung von Ausschlusstatbeständen sowie die zeitnahe Bearbeitung von
Anträgen und Widersprüchen. Meine Mitarbeiter haben
hierfür Einblick in alle seit Inkrafttreten des IFG bis zum
Zeitpunkt der Kontrolle Anfang des Jahres 2011 gestellten 76 IFG-Anträge genommen.
Dabei habe ich festgestellt, dass die Vorgaben des IFG
durch die BImA nach Überwindung anfänglicher und
nicht atypischer Probleme der Startphase inzwischen mit
Hilfe einer effektiven Organisation umgesetzt, die Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern in vielen Fällen zeitnah bearbeitet und – allerdings mit Ausnahme der zahlreichen Fälle, in denen die BImA die Beeinträchtigung
fiskalischer Interessen des Bundes im Sinne des § 3 Nummer 6 IFG befürchtet (s. u.) – meist im Sinne eines Informationszuganges beschieden werden. Verfahrensabläufe,
Bearbeitungsintensität und Gründlichkeit bei der Bearbeitung von IFG-Anträgen begegneten keinen substantiellen
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Bedenken. Die Vorgaben des § 11 IFG zu den Veröffentlichungspflichten werden eingehalten.
Nicht ausgeräumt werden konnte der bereits seit Längerem (vgl. 2. TB zur Informationsfreiheit Nr. 4.9.4) bestehende Dissens hinsichtlich der Reichweite des Ausschlusstatbestandes der „Beeinträchtigung fiskalischer
Interessen“ (§ 3 Nummer 6 IFG). Bei der BImA gehen
häufig Anträge ein, mit denen Auskunft zu Wertgutachten
und/oder (Zahl der) Kaufinteressenten und deren Angeboten begehrt wird. Diese Anträge beziehen sich oftmals
auf schwebende, mitunter aber auch auf abgeschlossene
Verkaufsfälle. Ich teile die Auffassung der BImA, dass
Auskünfte zu Angeboten anderer Bieter im laufenden
Veräußerungsverfahren eine optimale Verwertung erschweren können und deshalb der Informationszugang in
diesen Fällen unter Hinweis auf § 3 Nummer 6 IFG versagt werden kann.
Ich teile jedoch nicht die Auffassung der BImA hinsichtlich der Behandlung von Anträgen auf Informationszugang, die sich auf abgeschlossene Verkaufsvorgänge beziehen. Jedenfalls halte ich den Ausschlusstatbestand des
§ 3 Nummer 6 IFG nicht für einschlägig, wenn ein Objekt
verkauft ist und Objekte gleicher Bauart im gleichen Ort
oder in benachbarten Orten aktuell und auch mittelfristig
nicht (mehr) veräußert werden sollen. Voraussetzung des
Ausschlusstatbestandes des § 3 Nummer 6 IFG ist eine
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende konkrete negative Auswirkung für den öffentlichen Haushalt.
§ 3 Nummer 6 IFG kann nicht quasi als Bereichsausnahme herangezogen werden. Zu dieser grundsätzlichen
Problematik gibt es noch keine einheitliche und vor allem
keine obergerichtliche Rechtsprechung.
K a s t e n z u N r. 4 . 3 . 2
§ 3 Nummer 6 IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet
wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen.
Meine Hinweise zur Optimierung des Verfahrens bei der
Bearbeitung von IFG-Anträgen hat die BImA positiv aufgenommen. Diese Hinweise betrafen insbesondere eine
möglichst zeitnahe und auf die Fälle begrenzte Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens, in denen dies vom
Gesetz wirklich gefordert wird. Die BImA ist auch meinem Hinweis auf die notwendige transparentere Dokumentation der Kostenentscheidungen gefolgt.
4.3.3
Die Bundesagentur für Arbeit und
das IFG
Auch bei der Bundesagentur für Arbeit gibt es trotz
grundsätzlich „zugangsfreundlicher“ Umsetzung des
IFG weiterhin genug zu tun.