Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/9100
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A b b i l d u n g 3 ( z u N r. 4 . 1 )
IFG-Anträge beim BfDI
0
5
10
15
20
25
30
29
Zugang (teilweise) gewährt
26
5
Zugang abgelehnt
0
2010
4.2
Auch der BfDI muss Auskunft geben!
Das IFG gilt auch für meine Behörde.
Im Berichtszeitraum ist die Zahl der Anträge auf Zugang
zu Informationen meiner Dienststelle gestiegen (vgl.
Nr. 4.1). Zumeist standen diese Anfragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung datenschutzrechtlicher Eingaben.
Auch meine Dienststelle unterliegt als Behörde i. S. d. § 1
Absatz 1 Satz 1 IFG der Verpflichtung zur Gewährung
des Informationszuganges. Ich bin zwar von Gesetzes
wegen unabhängig und bei der Kontrolle und Beratung
der Bundesregierung und der Bundesbehörden keinen
Weisungen unterworfen; die gesetzlichen Transparenzverpflichtungen des IFG gelten aber auch für meine Tätigkeit.
Gleichermaßen finden auch für mich die Verfahrensvorschriften des IFG Anwendung, die einerseits ein zügiges
Procedere, andererseits aber auch den notwendigen Schutz
personenbezogener Daten Dritter gewährleisten sollen.
Der Schutz personenbezogener Daten Dritter kann den Informationszugang ausschließen, wenn diese nicht einwilligen und ein überwiegendes Informationsinteresse im Einzelfall nicht angenommen werden kann oder bereits durch
den Gesetzgeber ausgeschlossen ist (vgl. § 5 IFG). In
– sorgfältig zu prüfenden – Einzelfällen kann dem Informationszugang zu den personenbezogenen Daten von Hinweisgebern auch § 3 Nummer 7 IFG entgegenstehen, sofern diese Personen plausible und „nicht völlig aus der Luft
gegriffene“ Anhaltspunkte für datenschutzrechtliche Miss-
2011
stände mitgeteilt und damit eine notwendige datenschutzrechtliche Überprüfung initiiert haben (vgl. Nr. 3.2.6).
4.3
Beratungs- und Kontrollbesuche
Nach § 12 Absatz 3 IFG i. V. m. § 24 Absatz 1 und 3
bis 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gehört es zu meinen gesetzlichen Aufgaben, die Einhaltung der Vorschriften des IFG zu kontrollieren. Ich berate die öffentlichen
Stellen des Bundes in Fragen der Informationsfreiheit und
gebe Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs (§ 12 Absatz 3 IFG i. V. m. § 26 Absatz 1 bis 3
BDSG).
Im Berichtszeitraum haben meine Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Nord, bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, bei
der Bundesagentur für Arbeit, bei einer Krankenkasse,
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung jeweils zwei- bis dreitägige Querschnittskontrollen durchgeführt und diese Stellen zu Fragen der Informationsfreiheit beraten.
4.3.1
WSD Nord: Alles klar an der Waterkant?
Erfreulicher Beratungs- und Kontrollbesuch bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord.
Im Herbst 2010 haben meine Mitarbeiter erstmals einen
Beratungs- und Kontrollbesuch bei der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion (WSD) Nord in Kiel durchgeführt.
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit