Drucksache 17/9100

– 34 –

Nr. 1727, Amtsblatt des Saarlandes S. 2588), wohingegen
in Mecklenburg-Vorpommern die Befristung des Gesetzes sogar gänzlich aufgehoben wurde (Gesetz zur Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes vom 20. Mai 2011, GVOBl. M-V
S. 277). Erfreuliches gibt es auch aus Rheinland-Pfalz zu
berichten, dessen IFG bislang keinen Beauftragten für die
Informationsfreiheit vorsah. Durch eine Ergänzung des
dortigen IFG (Landesgesetz zur Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und datenschutzrechtlicher
Vorschriften vom 20. Dezember 2011, GVBl. RheinlandPfalz S. 427) wurde dem Landesdatenschutzbeauftragten
nunmehr auch die Aufgabe des Informationsfreiheitsbeauftragten übertragen.
3.4.3

Mehr Informationsfreiheit bei EUInstitutionen?

Gut Ding will Weile haben oder die Optimierung der
europäischen Transparenzverordnung EG 1049/2001
Die „Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission“ (ABl.
Nr. L 145 S. 43, vgl. Anlage 10) verpflichtet diese drei
Gemeinschaftsorgane zur Gewährung des Informationszuganges zu ihren Dokumenten, auch soweit diese nicht
von ihnen erstellt wurden (Artikel 2 Absatz 1 und 3).
Nicht mit dieser Verordnung, sondern mit der Verordnung
zur Anwendung des Abkommens von Arhus geregelt ist
der Zugang zu Umweltinformationen auf EU-Ebene.
Der Begriff des „Dokumentes“ und damit des Gegenstandes des entsprechenden Anspruches umfasst (alle) „Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder
audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs
betreffen“ (Artikel 3 Buchstabe a der Transparenzverordnung). Erfasst sind damit auch solche Dokumente, die
dem Organ von Dritten zugesandt wurden (Erwägungsgrund Nr. 10). Zugangsberechtigt sind nicht nur Unionsbürger, sondern alle natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union
(Artikel 2 Absatz 1). Ob anderen Interessenten Zugang
gewährt wird, steht im Ermessen der Organe (Artikel 2
Absatz 2). Nach Artikel 5 sind die Mitgliedstaaten zur
Mitwirkung verpflichtet, wenn ihnen ein Antrag auf Gewährung des Zuganges zu einem Dokument, das von einem der drei o. a. Organe stammt, zugeht. Sie müssen
sich dann mit dem EU-Organ beraten, „es sei denn, es ist
klar, dass das Dokument nicht verbreitet werden muss
bzw. nicht verbreitet werden darf“, um eine Entscheidung
über den Zugang zu treffen, der die Ziele der Transparenzverordnung nicht beeinträchtigt (Artikel 5 Satz 1).
Der Mitgliedstaat kann den Antrag nach Artikel 5 Satz 2
der Verordnung aber auch an das Organ weiterleiten.
Die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Regionen sowie Europol und Eurojust haben auf freiwilliger Basis Vorschriften über den Zugang zu ihren Dokumenten erlassen, die mit der Transparenzverordnung
übereinstimmen oder ihr sehr ähnlich sind.
Positiv und mit Blick auf das nationale Recht durchaus
als vorbildhaft hervorzuheben sind die kurzen Fristen der
Transparenzverordnung: Der Informationszugang oder
die (begründete) Ablehnung muss innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrages erfolgen. Die
Bearbeitungsfrist kann um 15 Arbeitstage verlängert werden, wenn Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten begehrt wird (Artikel 7). Diese Fristverlängerung setzt
jedoch voraus, dass der Antragsteller rechtzeitig innerhalb der ersten 15-Tagesfrist eine mit ausführlicher Begründung versehene Information erhält. Gerade auch mit
Blick auf die Open-Data-Diskussion ausdrücklich zu begrüßen ist die Verpflichtung des Europäischen Parlamentes, der Kommission und des Rates, jeweils ein elektronisches Dokumentenregister einzurichten und Hinweise auf
(neue) Dokumente unverzüglich einzustellen (Artikel 11). Darüber hinausgehend sollen die Organe Dokumente – soweit möglich – „direkt in elektronischer Form
oder über ein Register“ öffentlich zugänglich machen
(Artikel 12 Absatz 1).
Mit der „Europäischen Transparenzinitiative“ sah die
Europäische Kommission Ende 2005 den richtigen Zeitpunkt für eine umfassende Bestandsaufnahme und Überprüfung der Verordnung gekommen. Mit seiner Entschließung vom 4. April 2006 forderte das Europäische
Parlament die Kommission auf, Vorschläge zur Änderung
der Verordnung vorzulegen. Mit dem Grünbuch „Recht
auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz
der Organe der Europäischen Gemeinschaft – Ein Überblick“ (KOM(2007) 185 vom 18. April 2007) eröffnete
die Kommission die öffentliche Konsultation, bei der
auch die Informationsfreiheitsbeauftragten von Bund und
Ländern Stellung genommen haben.
Die IFK hat sich schon damals für eine einheitliche Regelung des Informationszuganges, die auch die Umweltinformationen einschließt, und für eine stärkere Förderung der (pro)aktiven Bereitstellung von Informationen
ausgesprochen.
Mit Blick auf die – sehr offen formulierte – Ausnahmeregelung des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Transparenzverordnung, der die Verweigerung des Informationszuganges „zum Schutz der Privatsphäre des Einzelnen
insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten“ zulässt, hat die IFK darauf hingewiesen, die bisherige nationale Anwendungspraxis der Informationsfreiheitsgesetze
habe gezeigt, dass Konflikte der beiden Prinzipien „Datenschutz“ und „Informationsfreiheit“ selten vorkämen.
Die Konferenz hat sich für eine legislative Lösung im
Sinne einer Abwägungsklausel ausgesprochen, die mit einer Festlegung von Kriterien kombiniert werden solle, die
ein überwiegendes Geheimhaltungs- bzw. Transparenzinteresse indizieren. Ferner hat die Konferenz den ausdrücklichen Ausschluss „sensitiver Daten“ i. S. d. Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gefordert.

Select target paragraph3