Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
3.4.1
– 33 –
Informationsfreiheit im
parlamentarischen Raum
Der Transparenzgedanke könnte auch vom Deutschen
Bundestag noch stärker aufgegriffen werden.
Der Deutsche Bundestag hat sich im Berichtszeitraum
eher zurückhaltend mit dem Informationsfreiheitsgesetz
befasst. Die wichtigste Entscheidung war die Beauftragung des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche
Verwaltung Speyer mit der Evaluierung des Gesetzes.
Dies habe ich sehr begrüßt (vgl. Nr. 2.3).
Leider hat sich das Parlament nicht mit meinem 2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2008
und 2009 (Bundestagsdrucksache 17/1350 vom 20. April
2010) befasst. Auch die Stellungnahme der Bundesregierung dazu fand keine Beachtung. Offensichtlich sollen
vor einer Äußerung des Gesetzgebers die Ergebnisse der
Evaluierung abgewartet werden. Da diese in zeitlicher
Nähe zu der Veröffentlichung meines 3. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit – im Frühjahr 2012 – Parlament und Öffentlichkeit vorgestellt werden sollen, hoffe
ich dann auf eine intensive parlamentarische Behandlung
dieser Thematik. Es wäre zu begrüßen, wenn – entsprechend der langjährigen Praxis bei der Beratung meiner
Tätigkeitsberichte zum Datenschutz – der Innenausschuss
des Deutschen Bundestages eine gemeinsame Entschließung der Fraktionen vorbereiten würde. Eine solche Unterstützung für meine Arbeit würde die Bedeutung des
IFG als Parlamentsgesetz gegenüber Öffentlichkeit und
Verwaltung eindrucksvoll dokumentieren.
Drucksache 17/9100
politik der Behörden des Bundes. Die Beantwortung der
Frage nach dem Stand der Entwicklung der Open-DataPlattform (vgl. Nr. 2.4) und deren technisch-konzeptioneller Ausgestaltung ist ebenfalls unangemessen knapp
ausgefallen. Der unverbindliche Hinweis auf das Regierungsprogramm „Vernetzte und transparente Verwaltung“
wird den Anforderungen an eine Positionierung der Bundesregierung in dieser Frage nicht gerecht.
3.4.2
Licht und Schatten: Die Entwicklung der
Informationsfreiheit in den Ländern
Nach wie vor sind in fünf Bundesländern die Akten der
Landes- und Kommunalverwaltung für die Bürgerinnen
und Bürger weitgehend verschlossen.
Die Zahl der Bundesländer, die über Informationsfreiheitsgesetze für ihre Landes- und Kommunalverwaltung
verfügen, stagniert. Im Berichtszeitraum haben keine
weiteren Länder Informationsfreiheitsgesetze erlassen, so
dass nach wie vor in fünf der 16 Länder das Prinzip des
freien Zugangs zu amtlichen Informationen auf der Landes- und Kommunalebene nicht gilt: In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen sind
immer noch keine Landesinformationsfreiheitsgesetze
verabschiedet (vgl. 2. TB zur Informationsfreiheit
Nr. 2.3.2).
Auch losgelöst von der laufenden Evaluierung des IFG
haben Fragen der Informationsfreiheit den Deutschen
Bundestag beschäftigt. Schon zu Beginn des Berichtszeitraums, am 8. Januar 2010, wurde die von der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 16. Dezember 2009 gestellte Kleine Anfrage „Informationsfreiheit als Zukunftsaufgabe“ (Bundestagsdrucksache 17/297) von der Bundesregierung beantwortet (Bundestagsdrucksache 17/412).
Zur Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN „Modernisierung der Informationsfreiheit“
vom 1. April 2011 (Bundestagsdrucksache 17/5336) hat
die Bundesregierung am 12. Mai 2011 Stellung genommen (Bundestagsdrucksache 17/5807).
In Baden-Württemberg besteht jedoch Grund zur Hoffnung. Nach dem Regierungswechsel hat die neue Landesregierung in ihrem Koalitionsvertrag vom 9. Mai 2011
die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes vereinbart. In den anderen Ländern ohne geregelten Informationszugang gibt es leider wenig Lichtblicke. Immerhin
setzt sich in Bayern die Tendenz fort, dass immer mehr
Kommunen Satzungen zur Informationsfreiheit für ihre
Kommunalverwaltungen beschließen, um den Bürgerinnen und Bürgern zumindest auf kommunaler Ebene den
freien Zugang zu Informationen zu ermöglichen. Erste
entsprechende – wenn auch noch ganz vereinzelte – Ansätze sind seit Kurzem auch in Niedersachsen, Hessen
und Sachsen zu beobachten. Kommunale Informationsfreiheitssatzungen stellen jedoch letztlich nur Behelfslösungen dar, die aufgrund ihrer sachlichen und lokalen
Begrenztheit das Fehlen von Landesgesetzen zur Informationsfreiheit nicht kompensieren können.
Auf die Frage, ob vor dem Hintergrund meines 2. Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit noch in der laufenden Wahlperiode mit einer Initiative der Bundesregierung
zur Reform des IFG zu rechnen sei, verwies diese auf die
Evaluierung des IFG durch das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer. Deren Ergebnis solle vor
einer Bewertung von Vorschlägen für eine Reform des
IFG abgewartet werden. Die Frage nach einem Ausbau
proaktiver Informationspolitik im Sinne der Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 13. Dezember 2010 (vgl.
Anlage 4) wurde ebenfalls mit dem Hinweis auf die Evaluierung des IFG inhaltlich nicht beantwortet. Ich bedaure
diese Zurückhaltung, weil die Evaluierung des IFG ihren
Schwerpunkt bei den Ausnahmeregelungen des Gesetzes
hat, nicht aber im Bereich der proaktiven Informations-
Begrüßenswerte gesetzgeberische Aktivitäten gab es hingegen in einigen der Länder, die bereits über ein Informationsfreiheitsgesetz verfügen. So wurde in Berlin (durch
das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 8. Juli 2010, GVBl. S. 358)
und in Bremen (durch das Erste Gesetz zur Änderung des
Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vom 1. März 2011,
Brem.GBl. S. 81) der Informationszugang zu Verträgen
der Daseinsvorsorge erheblich erleichtert. In Bremen
wurde zudem der zuvor absolute Ausnahmetatbestand des
Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einem Abwägungsvorbehalt unterworfen und die Geltungsdauer des Gesetzes bis Ende 2015 verlängert. Ebenfalls
verlängert – bis Ende 2020 – wurde das Saarländische
IFG (Gesetz zur Änderung des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 18. November 2010, Gesetz
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit