Drucksache 17/9100
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Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in
Deutschland hat mit ihrer Entschließung vom
23. Mai 2011 Politik und Öffentlichkeit auf die Unhaltbarkeit dieses Zustands aufmerksam gemacht und auf den
legislativen Handlungsbedarf in diesen Bundesländern
hingewiesen (vgl. Anlage 6).
3.3.4
Welche Informationen müssen
öffentliche Stellen veröffentlichen?
Schon jetzt verpflichtet das IFG die Behörden, bestimmte
Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Welche
Informationen zu veröffentlichen sind, ist häufig Gegenstand kontroverser Diskussionen.
K a s t e n z u N r. 3 . 3 . 4
§ 11 IFG
(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus
denen sich die vorhandenen Informationssammlungen
und -zwecke erkennen lassen.
(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.
(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2
genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein
zugänglich machen.
Auf die Bedeutung einer pro-aktiven Informationspolitik
bin ich bereits weiter oben eingegangen (vgl. Nr. 2.4).
Open Data und Open Government basieren auf der
Vorstellung, dass eine möglichst freizügige Informationspolitik die demokratischen Beteiligungschancen der Bürgerinnen und Bürger verbessert. Dabei wird bisweilen
übersehen, dass bereits § 11 IFG eine „kleine Open-DataRegelung“ enthält. Diese Bestimmung verpflichtet die
Behörden zu einer aktiven Veröffentlichung. Die aktive
Informationsbekanntgabe dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Anfragen nach dem IFG können sich so erübrigen oder von Bürgerinnen und Bürgern gezielter gestellt
werden, was den Bearbeitungsaufwand erheblich reduzieren kann.
Zu den Veröffentlichungspflichten des § 11 IFG wurde
ich im Berichtszeitraum häufig um Beratung gebeten.
Während das allgemeine Zugänglichmachen bzw. die
Veröffentlichung von Informationsverzeichnissen und
Organisations- und Aktenplänen (Absätze 1 und 2) den
öffentlichen Stellen in der Regel keine größeren Probleme bereitet, hinterlässt die Frage, was „weitere geeignete Informationen“ i. S. v. Absatz 3 sein könnten, oftmals eine gewisse Ratlosigkeit. Denn auch diese sollen in
elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht werden.
Vor meinen Beratungs- und Kontrollbesuchen überprüfe
ich mit Blick auf die Veröffentlichungspflichten regelmä-
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
ßig auch den Internetauftritt der jeweiligen öffentlichen
Stelle. Wie ich dabei feststellen konnte, können zwar
schon jetzt viele Informationen auf den Internetseiten abgerufen werden, es gibt aber noch große „Lücken“. So
dürfte ein breiteres Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger dann anzunehmen sein, wenn bereits
mehrfach Informationszugang zu bestimmten Sachthemen beantragt worden ist. Ich bitte die öffentlichen Stellen daher um eine – im Sinne des Gesetzes großzügige –
Prüfung, welche Informationen veröffentlicht werden
könnten.
Kritisch sehe ich es, dass sich auf den Internetseiten der
Bundesbehörden bisher nur selten ein expliziter Hinweis
auf das Informationsfreiheitsgesetz und den Anspruch auf
Informationszugang befindet. Ich sehe darin ein Indiz,
dass der Transparenzgrundsatz, der im IFG seinen Niederschlag gefunden hat, noch nicht überall angekommen
ist. Aus meiner Sicht ist es eine Bringschuld der Behörden, die Bürgerinnen und Bürger auf ihre Rechte nach
dem IFG hinzuweisen und dafür zu sorgen, dass entsprechende Informationen unkompliziert und barrierefrei verfügbar sind. Gerade die behördlichen Internetangebote
sind hierfür besonders geeignet.
Deshalb bitte ich die öffentlichen Stellen regelmäßig um
Prüfung, wie die bisher eingestellten Informationen und
Unterlagen hervorgehoben und ergänzt werden könnten.
Für die Ergänzung des Internetauftrittes verwendet werden können z. B. Gesetze, Anwendungshinweise, evtl.
auch mein Faltblatt zum IFG und (als Link) meine Info 2,
sofern keine eigenen Unterlagen zur Verfügung stehen,
ferner Hinweise zum Verfahren, Ansprechpartner, Antragsmuster (im Hinblick auf mögliche Abgrenzungsfragen ggf. auch zu den anderen Bereichen, mit Erläuterungen, welche Auskünfte wonach erteilt werden können),
Verzeichnisse (ggf. als Link) sowie der Hinweis auf
meine Internetseite und meine Beratungsfunktion.
Positiv aufgefallen sind mir in diesem Zusammenhang
die Websites der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, auf
denen – wenn auch im Detail mitunter noch weiter optimierbar – schon heute zahlreiche Informationen zum
Aufgabenbereich dieser Behörden bereit gestellt werden.
3.4
Entwicklung der Informationsfreiheit im
Berichtszeitraum
Im Folgenden möchte ich über die aktuellen Entwicklungen der Informationsfreiheit in Bund und Ländern
berichten. Im parlamentarischen Raum fand die Informationsfreiheit trotz des Evaluationsauftrages des Innenausschusses noch nicht die Aufmerksamkeit, die ich ihr mit
Blick auf ihre Bedeutung für eine aktive, informierte Partizipation und gelebte Demokratie wünsche. Den Informationszugang gegenüber einzelnen Organen der EU
regelt die EG-Transparenzverordnung, an deren Novellierung seit Längerem gearbeitet wird. Auch der Informationszugang bei EUROCONTROL ist optimierungsbedürftig.