Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Das gegenwärtige Regelungsmodell des IFG mit seinem
absoluten Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
ist allerdings nicht alternativlos. Dass es auch anders
geht, zeigt ein Blick auf das Umweltinformationsgesetz,
das in den §§ 8 und 9 eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an Geheimhaltung und Informationszugang vorsieht.
K a s t e n b z u N r. 3 . 3 . 1
§ 9 UIG
Schutz sonstiger Belange
(1) Soweit
1. durch das Bekanntgeben der Informationen
personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich
beeinträchtigt würden,
2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere
Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen
von Umweltinformationen verletzt würden
oder
3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht
würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen
haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung
auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe
abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer
Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen,
soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die
informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne
rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung
nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten
hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu
Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter
Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt
werden.
Das IFG des Bundes ermöglicht dagegen keine Abwägung der unterschiedlichen Interessen. Zudem hat sich
herausgestellt, dass „zugangshinderliche“ Betriebs- und

Drucksache 17/9100

Geschäftsgeheimnisse von den Behörden vorschnell und
ohne die gebotene, sorgfältige Prüfung akzeptiert werden,
wenn sie zuvor von den Unternehmen nur mit hinreichendem Nachdruck behauptet worden sind. Damit will ich
nicht unterstellen, dass die Berufung auf Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse den Unternehmen gewissermaßen
„in den Mund gelegt wird“. Wenn aber das Gesetz keine
Abwägung vorsieht, kann die Versuchung, sich ohne
sachliche Rechtfertigung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu berufen, nicht von der Hand gewiesen werden.
Auch deshalb halte ich die Einführung einer Abwägungsklausel in das IFG nicht nur für zweckmäßig, sondern für
geboten. Dies wäre im Übrigen ein unverzichtbarer, weiterer Schritt in Richtung auf die notwendige und überfällige Harmonisierung der bundesrechtlichen Regelungen
des Informationszuganges.
Mit der notwendigen Novellierung des IFG sollte ferner
klargestellt werden, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Informationszugang grundsätzlich nicht entgegenstehen, wo die öffentliche Hand für Zwecke der Daseinsvorsorge Verträge mit Privaten abschließt.
3.3.2

Die wissenschaftliche Aufarbeitung 
der NS-Vergangenheit stößt auf
unangemessene Grenzen

Ohne freien Zugang zu behördlichen Unterlagen lässt
sich die NS-Vergangenheit nicht aufklären. Gesetzliche
Änderungen sind erforderlich, um Konflikte mit Geheimhaltungsregeln aufzulösen.
Die Aufarbeitung der NS-Vergangenheit ist in den letzten
Jahren ein wichtiges Thema für zahlreiche Bundesbehörden geworden und hat auch den Bundestag beschäftigt.
Mehrere große Forschungsvorhaben insbesondere auch
bei den Sicherheitsbehörden des Bundes sind bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen. Wenn Ministerien
und Geschäftsbereichsbehörden das Vorleben ehemaliger
Mitarbeiter untersuchen, stellt sich immer auch die Frage
nach der datenschutzrechtlichen Flankierung dieser Forschungsvorhaben und dem Informationszugang der Medien und anderer Interessenten.
3.3.2.1 Gesetzlicher Regelungsbedarf für die
zeitgeschichtliche Analyse von
Beamtenbiographien
Die Untersuchung personeller Kontinuitäten in der Verwaltung des Dritten Reichs und der Bundesrepublik
Deutschland und die Klärung biographischer „Altlasten“
ist eine zeitgeschichtlich und gesellschaftspolitisch wichtige Aufgabe. Hier besteht allerdings gesetzlicher Regelungsbedarf für den Forschungszugriff auf Personalaktendaten.
Seit einigen Jahren beschäftigen sich verschiedene Bundesbehörden mit der Aufarbeitung ihrer nationalsozialistischen Vergangenheit. Besonders prominent war die
Veröffentlichung des Ergebnisses einer Historikerkommission, die 2005 vom damaligen Außenminister einge-

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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