Drucksache 17/9100

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Kooperationsbereitschaft der nicht-staatlichen Zuwendungsempfänger ist noch keine hinreichende, konkrete
Gefährdung der effektiven externen Finanzkontrolle dargelegt.
In seiner Entscheidung teilt das OVG NRW die Auffassung, dass das IFG hier grundsätzlich anwendbar ist,
keine Bereichsausnahme für den BRH besteht und negative Auswirkungen auf die effektive Finanzkontrolle
nicht hinreichend dargelegt wurden.
Sofern und soweit das Beratungsgeheimnis (§ 3 Absatz 4
Satz 1 des Gesetzes über den Bundesrechnungshof
i. V. m. § 43 des Deutschen Richtergesetzes) ein besonderes Amtsgeheimnis i. S. d. § 3 Nummer 4 IFG begründe,
seien die dem Beratungsgeheimnis unterfallenden Passagen von Prüfvermerken bzw. Anmerkungen, Änderungen
und Bewertungen zu schwärzen. Die abschließende Prüfmitteilung sei dagegen nicht einmal partiell vom Informationszugang ausgenommen, da insoweit das Beratungsgeheimnis nicht greife.
Soweit einzelne Passagen der Prüfungsniederschriften
durch § 5 IFG geschützte personenbezogene Daten oder
durch § 6 IFG geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten sollten, rechtfertigt dies nach Auffassung des OVG NRW ebenfalls keinen „totalen“ Ausschluss des Informationszuganges, sondern lediglich eine
(partielle) Schwärzung der für den Informationszugang
bereitzustellenden Unterlagen.
Das OVG NRW hat den BRH deshalb zur Übersendung
der Prüfunterlagen verurteilt, soweit nicht im Einzelfall
(und nur mit Blick auf einzelne, schutzwürdige Informationen) Ausschlussgründe vorliegen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der mit diesem
Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage der Anwendbarkeit
des IFG auf den Bundesrechnungshof hat das OVG NRW
die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werde ich berichten.
3.2.5

Auch Journalisten können sich auf das
IFG berufen

Der presserechtliche Auskunftsanspruch schließt nicht als
vorrangiger spezialgesetzlicher Anspruch i. S. d. § 1 Absatz 3 IFG den Informationszugang nach dem IFG aus.
Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, in welchem
Verhältnis der Anspruch auf Zugang zu Informationen
nach dem IFG zu anderweitigen Auskunfts- und Informationsansprüchen steht. Dies kann – jedenfalls was den
presserechtlichen Auskunftsanspruch anbelangt – durch
die obergerichtliche Rechtsprechung als geklärt angesehen werden.
Mit seinem Urteil vom 26. Oktober 2011 (– 8 A 2593/10 –)
hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen (OVG NRW) nicht nur das IFG grundsätzlich
auch auf den Bundesrechnungshof für anwendbar erklärt
(vgl. Nr. 3.2.4). Zugleich hat es mit dieser Entscheidung
auch klargestellt, dass der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG besteht, auch wenn der Kläger als

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Journalist zum Kreis der auskunftsberechtigten Personen
nach § 4 Absatz 1 des nordrhein-westfälischen Pressegesetzes (PresseG NRW) gehört.
Nach § 1 Absatz 3 IFG gehen dem Informationszugangsanspruch des IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen
– mit Ausnahme der Regelungen in § 29 VwVfG und
§ 25 SGB X – vor. „Vorgehen“ können jedoch nur Bestimmungen, die einen Informationszugang abschließend
regeln. Liegt keine abschließende Regelung vor, bleibt
das IFG anwendbar. Ein Vorrang im Sinne einer Ausschließlichkeit ist deswegen nur dort anzunehmen, wo die
jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/
oder identische Zielgruppen erfassen, wie etwa bei dem
Informationszugangsanspruch nach dem UIG. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb
nach der von mir geteilten Auffassung des OVG NRW im
Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den
vom IFG gewährten Anspruch bindend sind. Dies ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch
dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen
würde. Andernfalls ist § 1 Absatz 1 IFG anwendbar und
der Informationszugang nach dem IFG eröffnet.
Das OVG NRW sieht in § 4 Absatz 1 PresseG NRW
keine spezielle Regelung i. S. d. § 1 Absatz 3 IFG. Die
Auskunftspflicht nach dem Landespressegesetz bestehe
nur gegenüber einem begrenzten Personenkreis. Gegenstand des Anspruches sei die Mitteilung von Fakten zu einem bestimmten Tatsachenkomplex. Das Gericht lässt offen, ob aus § 4 Absatz 1 PresseG NRW auch ein (darüber
hinausgehender) Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen hergeleitet werden kann. Jedenfalls enthält das Landespressegesetz nach Auffassung des OVG NRW keine
abschließende Regelung, schon weil der presserechtliche
Anspruch auf eine Privilegierung der Presse abzielt. Mit
dieser Privilegierung wäre es nicht vereinbar, Pressevertretern den Informationszugang nach dem IFG vorzuenthalten, der als „Jedermann-Recht“ konzipiert ist.
Diese Entscheidung klärt nicht nur das Verhältnis des
nordrhein-westfälischen Landespresserechtes zum IFG,
sondern exemplarisch auch das Verhältnis der übrigen
landespresserechtlichen Auskunftsregelungen zum IFG.
Auch in allen anderen Bundesländern steht den Journalistinnen und Journalisten gegen Bundesbehörden nicht nur
der presserechtliche Auskunftsanspruch, sondern auch
das „Jedermannrecht“ auf Informationszugang nach dem
IFG des Bundes zu.
3.2.6

Der Quellenschutz oder die Grenze der
Informationsfreiheit

Das IFG einschließlich seiner Ausnahmetatbestände gilt
auch für meine eigene Tätigkeit.
Das BDSG und das IFG weisen mir die Aufgabe zu, die
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften bei den Bundesbehörden zu kontrollieren. Gerade im Hinblick auf
meine Aufgabe als Informationsfreiheitsbeauftragter sehe

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