Drucksache 17/9100

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tungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 5. Oktober 2010 – 12 B 6.10 und 12 B 13.10 –) bestätigt.
Ausgehend von einem funktionellen Behördenverständnis, wonach „Behörde“ im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1
IFG jede Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. 2. TB zur Informationsfreiheit
Nr. 2.1.2), legt das BVerwG in überzeugender Weise dar,
dass der Begriff der Verwaltung in diesem Zusammenhang auch die Regierung umfasst.
Anhaltspunkte für dieses umfassende Verständnis leitet
das BVerwG zunächst – in systematischer Auslegung –
aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 IFG (vgl. Kasten a) ab. Das BVerwG
misst der Regelung des § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG keine
konstitutive, sondern lediglich eine klarstellende Bedeutung bei: Auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichte und Bundesbank seien vom
Geltungsbereich des IFG erfasst, soweit sie öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Fehlen eines entsprechenden Hinweises bei den von § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG erfassten Behörden legt nach Ansicht
des Gerichts den Schluss nahe, dass § 1 Absatz 1 Satz 2
IFG im Wesentlichen den Bereich der Staatstätigkeit bezeichnen soll, auf den sich die Informationspflicht nicht
erstreckt. Das Gericht bezieht sich hierzu auch auf die
amtliche Begründung des IFG, nach der nach § 1 Absatz 1 IFG nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung
parlamentarischer Angelegenheiten, der Rechtsprechung
und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben soll (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 8).
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§ 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 IFG
Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den
Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu
amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane
und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Entscheidend stützt das BVerwG seine Auffassung jedoch
auf das Regelungsziel des Gesetzes: Nach Sinn und
Zweck des Gesetzes, der sich insbesondere auch unter
Berücksichtigung der Gesetzesmaterialen erschließe,
spreche alles für ein weites Verständnis von Verwaltung:
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Auszug aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 – (Rn. 20)
„Das Informationsfreiheitsgesetz will die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte stärken und vor
allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkennt-

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 6).
Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert,
wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre. In Einklang mit der allgemeinen
Zielsetzung des Gesetzes ist der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ohne Weiteres
davon ausgegangen, dass nicht nur die alltägliche insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern gerade auch der Bereich des
Regierungshandelns grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen sollte und sich Ausnahmen
– jedenfalls grundsätzlich – nach Maßgabe der gesetzlich
vorgesehenen Informationsversagungsgründe rechtfertigen lassen müssen. Nur so lässt sich erklären, dass die
Begründung des Gesetzentwurfs, der im weiteren Verlauf
des Gesetzgebungsverfahrens nicht widersprochen worden ist, ausdrücklich einen von der Verfassung gebotenen
Verweigerungsgrund für einen Teilausschnitt des Regierungshandelns – nämlich den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung – anführt (Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 12). Dies wäre entbehrlich, wenn die
obersten Bundesbehörden in ihrer Rolle als Träger der
Regierungstätigkeit schon nicht zum Kreis der Anspruchsverpflichteten gehörten. Entsprechendes hat insbesondere für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3
Buchst. a IFG zu gelten. Auch die ausdrückliche Einordnung der Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit
(Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 7) kann nicht als
rechtsirrig und deshalb unbeachtlich abgetan werden.“
Von elementarer Bedeutung für die Einordnung und Gewichtung des Informationszugangsrechts sind auch die verfassungsrechtlichen Ausführungen des BVerwG. Insbesondere steht die im Grundgesetz verwirklichte Staatsform der
repräsentativen Demokratie mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung einer Einbeziehung der Regierungstätigkeit nicht entgegen:
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Auszug aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 – (Rn. 23)
„In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung
mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt.
Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen.
Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings
nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der
politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin,
sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen
Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung
der „öffentlichen Meinung“. Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet. Die parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen

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