Drucksache 17/9100

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struktur Deutschland (GDI-DE) einbeziehen. Ich sehe es
positiv, dass hier auch auf politischer Ebene die Bedeutung der Geoinformationen für das Prinzip des Open
Government anerkannt wird.
Im Zusammenhang mit der Schaffung der GDI-DE plant
die Bundesregierung die Einrichtung eines „Geoportal
Deutschland“, das noch im Frühjahr 2012 seinen Betrieb
aufnehmen soll. Damit soll ein einfacher webbasierter
Zugang zu den auf allen Verwaltungsebenen verteilten digitalen Geoinformationen geschaffen werden. Zur Vorbereitung und Unterstützung dieser Initiativen habe ich
mich im Berichtszeitraum an verschiedenen Gremien und
Arbeitsgruppen beteiligt. Besonders eingesetzt habe ich
mich dabei für Lösungen, die den freien Zugang zu staatlichen Informationen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen realisieren.
So arbeite ich an einer Arbeitsgruppe der Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit,
die sich mit Fragen des Datenschutzes beim Umgang mit
Geoinformationen befasst. Daneben wirke ich aktiv an einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Kommission für
Geoinformationswirtschaft (GIW-Kommission) und der
Datenschutzbehörden mit, der „TaskForce GeoBusiness
Datenschutz“. Übergeordnetes Ziel dieser Aktivitäten ist
es, unter Beachtung des Datenschutzes einen möglichst
einfachen und standardisierten, zugleich aber rechtssicheren Zugang zu öffentlichen Geoinformationen zu schaffen.
Auch meine Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe „Georeferenzierung von Daten“ des Rats für Sozial- und Wirtschaftsdaten diente dem Ziel, auf einen angemessenen
Ausgleich zwischen dem wissenschaftlichen Bedarf an
möglichst kleinräumigen statistischen Daten und den Persönlichkeitsrechten der Bürgerinnen und Bürger hinzuwirken.
2.7

UIG und IFG – Zusammen(gefasst) sind
sie stärker!

Informationszugangsansprüche des IFG und des UIG
sollten nicht länger in zwei Gesetzen parallel geregelt
werden. Auch bei der Durchsetzung von Umweltinformationsansprüchen könnte ich den Bürgerinnen und Bürgern helfen.
Meist wenden sich solche Bürger an mich, deren Antrag
auf Informationszugang ganz oder teilweise abgelehnt
wurde. In Einzelfällen rufen mich aber auch Bürger an,
die wenig begeistert darüber sind, dass ihre Daten Gegenstand eines Informationsantrags Dritter sind.
So bat mich ein Petent, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Bundesnetzagentur zu überprüfen. Diese
wollte einem Antragsteller Einsicht in die Genehmigungsunterlagen zum Betrieb der Funkanlage des Petenten gewähren. Der Petent wandte sich im Drittbeteiligungsverfahren entschieden, aber erfolglos gegen die
Absicht der Bundesnetzagentur, Informationszugang zu
gewähren.

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ich musste dem Petenten jedoch mitteilen, dass ich nach
§ 12 IFG zwar eine Ombudsfunktion für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, aber keine für das Umweltinformationsgesetz (vgl. Anlage 11) habe. Das UIG
sieht eine entsprechende Regelung nicht vor. Angesichts
der grundsätzlichen Bedeutung des Falls habe ich dem
Petenten dennoch einige allgemeine rechtliche Hinweise
gegeben.
Das UIG ist hier einschlägig, weil § 2 Absatz 3 Nummer 2 UIG Strahlung zu den Umweltfaktoren zählt und
Daten zu elektromagnetischer Strahlung deshalb als Umweltinformationen anzusehen sind. Nach § 3 Absatz 1 UIG hat jede Person einen Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen (Umwelt-)Informationen, die bei einer
informationspflichtigen Stelle vorliegen. Wie beim IFG
muss kein rechtliches Interesse dargelegt werden.
Das UIG lässt es – ebenso wie das IFG – nicht zu, einen
für die Behörde oder einen betroffenen Dritten möglicherweise eher „unangenehmen“ Informationsanspruch
ohne weiteres abzulehnen. Auch das Informationszugangsrecht nach dem UIG ist nur dann und nur insoweit
eingeschränkt, als ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand
gegeben ist.
Als Ausschlussgrund für den Informationszugang wäre
hier allenfalls die Bestimmung des § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 UIG in Betracht gekommen, die den Schutz
personenbezogener Daten garantiert. Betroffene können
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UIG dem Informationszugang widersprechen, „wenn durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart
und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden.“ Das UIG sieht in diesen Fällen grundsätzlich eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der
Bekanntgabe mit dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen vor.
Diese Abwägung unterbleibt jedoch, wenn der Zugang zu
Umweltinformationen über Emissionen beantragt wird,
zu denen das Gesetz auch Daten über Strahlung rechnet,
wie sich erst aus der Kommentarliteratur erschließen
lässt. In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber stets und ausnahmslos ein Überwiegen des Informationszugangsinteresses. Der Informationszugang kann hier nicht unter
Berufung auf den Schutz personenbezogener Daten abgelehnt werden. Eine Abwägung durch die Behörde ist hier
vom Gesetzgeber ausgeschlossen.
Der vorliegende Fall zeigt auch die Probleme der „isolierten“ Regelung des Umweltinformationsrechtes im UIG
einerseits und des „allgemeinen“ Informationsfreiheitsrechtes im IFG andererseits. Die Abgrenzung bereitet
nicht nur den Bürgerinnen und Bürgern Schwierigkeiten,
sondern ist auch für die beteiligten Behörden nicht ganz
einfach. Die Bürgerinnen und Bürger haben Mühe, die
jeweils „einschlägige“ Regelung für den Informationszugang zu finden und sehen sich anschließend mit komplizierten, schwer lesbaren Ausschlusstatbeständen konfrontiert,
wie hier im UIG. Eine Unterstützung der Bürgerinnen und
Bürger durch meine Dienststelle sieht nur das IFG, nicht
aber das UIG vor. Diese komplizierte Rechtslage wirkt

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