Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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und deren Untergliederungen bis hin zur kommunalen
Ebene gewährleistet.
Die Richtlinie 2003/98/EG zur Weiterverwendung der bei
öffentlichen Stellen anfallenden Daten soll überarbeitet
werden, um insoweit europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die von öffentlichen Stellen
gesammelten Daten sollen für gewerbliche und nicht-gewerbliche Zwecke weiterverwendet werden dürfen, sofern sie nicht urheberrechtlich geschützt sind. Die Bereitstellung der Daten soll in üblichen, maschinenlesbaren
Formaten erfolgen und die Gebühren sollen auf die durch
Vervielfältigung und Weiterverwendung verursachten Zusatzkosten beschränkt werden. Weiter ist beabsichtigt,
den Anwendungsbereich der Richtlinie massiv auszudehnen: Erstmals sollen auch Bibliotheken, Museen und Archive ihre Daten zur Verfügung stellen, wobei allerdings
jetzt schon abzusehen ist, dass deren kulturelle Werke aus
urheberrechtlichen Gründen nicht zu den genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt werden können. Die
überarbeitete Richtlinie wird voraussichtlich 2013 in
Kraft treten.
Im Zeitraum von 2011 bis 2013 will die Kommission zudem mit 100 Millionen Euro die Forschung zu innovativen Technologien zur Verarbeitung der veröffentlichten
Daten fördern. Im Gegenzug verspricht sie sich von der
Bereitstellung von Daten einen Wachstumsschub für die
EU-Wirtschaft in Höhe von jährlich 40 Milliarden Euro,
bei Berücksichtigung aller Weiternutzungsmöglichkeiten
sogar von jährlich bis zu 140 Milliarden Euro. Mit den
letztgenannten beiden Zahlen bezieht sich die Kommission auf eine in ihrem Auftrag durchgeführte Studie, die
ihrerseits wiederum andere Studien zusammenfassend
darstellt und auswertet (Quelle: www.ec.europa.eu/infor
mation_society/policy/psi/index_en.htm).
Wissenschafts- und Forschungsdaten wurden wegen ihrer
Besonderheit aus der Strategie für Open Data in der EU
ausgeklammert. Die Kommission hat aber für das
Jahr 2012 ein separates Strategiepapier hierzu angekündigt.
2.6

Öffentlicher Zugang zu Geoinformationen – ein zentraler 
Baustein des Open Government

Staatliche Stellen in Bund und Ländern verfügen in einem
außerordentlich großen Umfang über Informationen, die
einen räumlichen Bezug aufweisen. Die Bereitstellung
von Geoinformationen der öffentlichen Hand ist ein wichtiger Baustein der Open-Government-Initiative der Bundesregierung.
Der Umgang mit Geoinformationen wurde in den letzten
Jahren intensiv aus datenschutzrechtlicher Sicht thematisiert (vgl. meinen 22. TB zum Datenschutz Nr. 7.1 sowie
23. TB zum Datenschutz Nr. 4.1). Im Mittelpunkt standen
dabei die mit der Veröffentlichung und Vernetzung personenbezogener digitaler Geoinformationen verbundenen
Gefahren für das Persönlichkeitsrecht.
Ich bin allerdings der Auffassung, dass diese notwendige
Diskussion nicht den Blick darauf verstellen darf, dass

Drucksache 17/9100

der freie Zugang zu Geoinformationen staatliches Handeln transparenter gestalten kann. Gleichzeitig ist die
Verfügbarkeit von Geoinformationen von hohem wirtschaftlichem und wissenschaftlichem Nutzen und bringt
praktische Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger. So
werden etwa über das Geoportal des Bundes bereits heute
in einem großen Umfang Geoinformationen aus unterschiedlichen Bereichen (Natur, Landschaft, Wetter,
Klima, Infrastruktur) auf einfache Weise zugänglich gemacht. Auch basieren die in den bekannten Kartendiensten im Internet veröffentlichten Daten auch auf Geoinformationen, die von öffentlichen Stellen zur Verfügung
gestellt werden.
Dabei ist allerdings zu gewährleisten, dass die zugänglich
gemachten Geoinformationen möglichst keinen Personenbezug aufweisen. Hier kommt der Anonymisierung,
Pseudonymisierung und Aggregation der Daten besondere Bedeutung zu. Wenn die Daten keinen Personenbezug (mehr) aufweisen, stehen der Veröffentlichung jedenfalls keine Datenschutzgründe entgegen.
Eine wichtige Grundlage ist das in Umsetzung der sog.
INSPIRE-Richtlinie (Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur
Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft [INSPIRE]) verabschiedete Gesetz
über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz – GeoZG) vom 10. Februar 2009 (vgl.
Anlage 13). Nach diesem Gesetz sind die in einem umfangreichen Katalog aufgeführten Geodaten und Geodatendienste öffentlich verfügbar bereitzustellen. Öffentliche und private Belange (wie z. B. der Datenschutz)
werden dabei einem eingeschränkten Schutz unterstellt.
Mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers, einen großen
Teil der von Stellen des Bundes vorgehaltenen Geodaten
grundsätzlich öffentlich zur Verfügung zu stellen, wurde
ein bedeutender Schritt zu einem Open Government getan, den ich grundsätzlich begrüße. Neben dem GeoZG
des Bundes haben auch die Länder entsprechende Vorschriften erlassen.
Im Zuge der praktischen Umsetzung der Geodatenzugangsgesetze in Bund und Ländern soll die zu schaffende
deutsche Geodateninfrastruktur mit den entsprechenden
Infrastrukturen der anderen EU-Mitgliedstaaten zu einer
umfassenden europäischen Geodateninfrastruktur verzahnt werden.
Der von der Bundesregierung im Oktober 2011 vorgelegte Entwurf eines Bundesgeoreferenzdatengesetzes soll
auf Bundesebene die notwendigen Voraussetzungen für
eine Standardisierung und Interoperabilität der zugrundeliegenden Georeferenzdaten schaffen (vgl. 23. TB zum
Datenschutz Nr. 4.1.4). Der Gesetzentwurf wurde vom
Bundesrat zunächst abgelehnt und befand sich bei Redaktionsschluss noch in den parlamentarischen Beratungen
im Deutschen Bundestag.
Die Bundesregierung will – unabhängig vom Schicksal
des Gesetzentwurfs – die Angebote des Bundesamtes für
Kartographie und Geodäsie in ihre Open-GovernmentInitiative und in das gemeinsame Projekt Geodateninfra-

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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