Drucksache 17/9100

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die Behörden im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht zu schaffen (vgl. 2. TB Nr. 2.3.1.4). Dieser Vorstoß
ist zum Glück gescheitert.
Ich appelliere an die Bundesregierung und den Bundestag, derartige Überlegungen nicht erneut aufzunehmen
und auf weitere Bereichsausnahmen oder sonstige Beschränkungen des freien Informationszuganges in diesem
oder anderen Aufgabenbereichen zu verzichten.
Vielmehr sollten die jüngsten Diskussionen über die Zurückhaltung von Unterlagen über die Rolle des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes bei der Verfolgung nationalsozialistischer Täter
in den 1950er Jahren den Gesetzgeber veranlassen, über
die Aufrechterhaltung von § 3 Nummer 8 IFG nachzudenken, wonach gegenüber den Nachrichtendiensten des
Bundes generell kein Anspruch auf Informationszugang
besteht.
K a s t e n z u N r. 2 . 2
Public Interest Test
Der Public Interest Test hat sich zum Beispiel im englischen Recht und auch im europäischen und im deutschen Umweltinformationsrecht bewährt.
In Großbritannien lässt der „Freedom of Information
Act 2000“ in bestimmten Fällen eine Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses mit staatlichen und
privaten Vertraulichkeitsinteressen zu. Der Public Interest Test findet allerdings in einer Reihe von Fällen
nicht statt, in denen absolute Ausschlussgründe entgegenstehen.
Der Public Interest Test hat in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2
Eingang in die Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar
2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gefunden. Der Erwägungsgrund 16 der
Richtlinie sieht den Informationszugang als Regelfall
vor. „Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an
der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden
sollte.“ (Erwägungsgrund 16, Satz 2)
Das Umweltinformationsgesetz des Bundes setzt diese
Richtlinie in deutsches Recht um und sieht sowohl in
§ 8 Absatz 1 und 2 als auch in § 9 Absatz 1 und 2 jeweils eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an
der Bekanntgabe vor.
Der Public Interest Test ist also dem deutschen Recht
keineswegs fremd. Er sollte deshalb endlich auch in das
IFG übernommen werden. Mit dem Public Interest Test
würde die Informationsfreiheit nachhaltig gestärkt. Damit würden grundsätzlich auch die Informationen zu
Geschäftsbeziehungen des Staats mit privaten Unternehmen zugänglich, da hier im Regelfall ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse anzunehmen
ist.

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

2.3

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Evaluation des IFG

„Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes. Der Deutsche Bundestag wird das
Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.“(§ 14 IFG)
Die Unterrichtungspflicht der Bundesregierung und die
Evaluierungsverpflichtung, die der Bundestag der Bundesregierung bzw. sich selbst mit dem § 14 IFG auferlegt
hat, knüpft an die – ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene – Befristung des IFG an. Das Gesetz sollte nach
fünf Jahren außer Kraft treten, soweit nicht vorher seine
Verlängerung vom Parlament beschlossen wurde. Diese
Regelung wurde in der Spätphase der parlamentarischen
Beratung wieder gestrichen; § 14 IFG blieb allerdings in
Folge eines redaktionellen Versehens unverändert, so
dass nunmehr die Unterrichtungs- und Evaluationsverpflichtung verbindlich formuliert, aber die jeweilige konkrete „Terminvorgabe“ entfallen ist.
Die Bundesregierung hatte § 14 IFG für gegenstandslos
gehalten, weil Unterrichtung und Evaluation nur im Zusammenhang mit einer Verlängerungsentscheidung sinnvoll seien. Auch wenn man geteilter Meinung sein kann,
ob eine zeitnahe Evaluierung formell vorgeschrieben ist,
begrüße ich es ausdrücklich, dass der Innenausschuss des
Deutschen Bundestages im Frühjahr 2011 das Deutsche
Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer mit
der wissenschaftlichen Evaluation des IFG beauftragt hat.
Am Sinn einer solchen Gesetzesfolgenerforschung sollten
eigentlich keine Zweifel bestehen, denn sie vermittelt
dem Gesetzgeber wissenschaftlich fundierte Einsichten,
die ansonsten nur schwer zu gewinnen sind. Im Übrigen
möchte ich darauf hinweisen, dass ich auch in anderen
Bereichen für eine intensivere Nutzung des Instruments
der wissenschaftlichen Gesetzesevaluation eintrete, insbesondere dort, wo in Grundrechte eingegriffen wird,
etwa bei den zur Terrorismusbekämpfung nach 2001 beschlossenen Befugniserweiterungen für die Sicherheitsbehörden (vgl. hierzu meinen 23. TB zum Datenschutz
Nr. 7.1.1).
Bei der Evaluation des IFG soll untersucht werden, inwieweit die in der Gesetzesbegründung umschriebenen
Ziele – insbesondere die verbesserte Transparenz staatlichen Handelns – tatsächlich erreicht worden sind, und ob
und gegebenenfalls welche unerwarteten Folgen und Nebenwirkungen sich bei der Implementation des IFG ergeben haben. Weitere Fragen der Evaluation beziehen sich
auf die strukturellen Wirkungen des IFG auf die Aufbauund Ablauforganisation der Bundesverwaltung und auf
das Kommunikations- und Informationsverhalten von
Bundesbehörden gegenüber Bürgerinnen und Bürgern.
Eine solche Evaluation stellt weder für das Speyrer Forschungsinstitut noch für das Informationsfreiheitsrecht
insgesamt eine Premiere dar. So wurden das Bremer IFG,
das Landes-IFG Mecklenburg-Vorpommern und das Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (vgl. Nr. 2.8)
wissenschaftlich evaluiert. Das Speyrer Forschungsinstitut selbst hat erste Evaluationserfahrungen in diesem Be-

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