Drucksache 17/9100

– 102 –

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anlage 12
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz – VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558),
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
§1
Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch
auf freien Zugang zu allen Daten über
1. Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen
und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind,
2. von einem Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnis) ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von
Verbraucherinnen und Verbrauchern,
3. die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln
von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von
Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten,
4. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der
Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren,
5. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche
Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der
Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen sowie
Statistiken über festgestellte Verstöße gegen in § 39
Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannte Vorschriften, soweit die Verstöße
sich auf Erzeugnisse beziehen,
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als
kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 2 vorliegt.
(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
1. jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
a) anderer bundesrechtlicher oder
b) landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke dienen,
2. jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

a) anderer bundesrechtlicher oder
b) landesrechtlicher
Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz
durch Landesrecht übertragen worden sind.
(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden,
soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass
von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und
diesen vorgesetzte Dienststellen.
(4) Bestimmungen über den Informationszugang und
Informationspflichten auf Grund anderer Gesetze sowie
die gesetzlichen Vorschriften über Geheimhaltungspflichten, Amts- und Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.
§2
Ausschluss- und Beschränkungsgründe
Der Anspruch nach § 1 besteht wegen
1. entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
a) soweit das Bekanntwerden der Informationen
aa) nachteilige Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und
sonstige sicherheitsempfindliche Belange der
Bundeswehr oder
bb) die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden
berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
b) während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens,
es sei denn, es handelt sich um in § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder 2 genannte Informationen, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines
Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind;
c) soweit durch das Bekanntwerden der Informationen fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle beeinträchtigt oder Dienstgeheimnisse
verletzt werden können;

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