Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Drucksache 17/9100
n o c h A n l a g e 11

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf
bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
§ 11
Umweltzustandsbericht
Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über
den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei berücksichtigt sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält
Informationen über die Umweltqualität und vorhandene
Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu
veröffentlichen.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 12
Kosten
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund
dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und
einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in
Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der
Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung
des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe
der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. Die
§§ 9, 10 und 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Infor-

mationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden
Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen
nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen
Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§ 13
Überwachung
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 für den
Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende
juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 2.
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle
Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3
abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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