Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
– 103 –
Drucksache 17/9100
noch Anlage 12
d) soweit Informationen betroffen sind, die im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die
Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen
Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes erbracht hat;
e) in der Regel bei Informationen nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, die vor mehr als fünf Jahren seit der
Antragstellung entstanden sind;
2. entgegenstehender privater Belange nicht, soweit
a) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt
wird, es sei denn, das Informationsinteresse der
Verbraucherin oder des Verbrauchers überwiegt das
schutzwürdige Interesse der oder des Dritten am
Ausschluss des Informationszugangs oder die oder
der Dritte hat eingewilligt,
b) der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere
Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht,
c) durch die begehrten Informationen Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für
den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden oder
d) Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer
Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung
darüber, dass ein vorschriftswidriges Erzeugnis
hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder
eingeführt worden ist, mitgeteilt worden sind; dies
gilt auch, wenn das meldende oder unterrichtende
Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung
oder Unterrichtung verpflichtet zu sein.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt § 5 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes
entsprechend. Nicht unter ein in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c
genanntes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder eine
dort genannte sonstige wettbewerbsrelevante Information
fallen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
§3
Antrag
(1) Die Information wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er
gerichtet ist. Zuständig ist
1. soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des
Bundes beantragt wird, diese Stelle,
2. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Abweichend von Satz 3 Nr. 1 ist im Fall einer natürlichen
oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig.
(2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe
des Absatzes 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Satz 4 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf Grund
von Rechtsvorschriften nicht verfügbar gehalten werden
müssen, zu beschaffen.
(3) Der Antrag soll abgelehnt werden,
1. soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie
Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die
Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder
eine Stellungnahme von Dritten,
2. bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder
3. wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg
bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet
würde.
(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.
(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen
Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und
der Antragsteller auf diese Quellen hingewiesen werden.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann
erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 gewährt.
§4
Antragsverfahren
(1) Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde gibt Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schriftlich
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.
Die Behörde hat in der Regel von der Betroffenheit einer
oder eines Dritten auszugehen, soweit
1. es sich um personenbezogene Daten handelt,
2. die Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind oder
3. die Daten vor dem 1. Mai 2008 erhoben worden sind.
Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interessen,
wenn der oder die Dritte nicht Stellung nimmt oder die
Akteneinsicht ablehnt.
(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb einer Frist
von einem Monat zu bescheiden. Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs
mitzuteilen. Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Antrags ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu
einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
(3) Soweit eine Beteiligung Dritter im Sinne des Absatzes 1 stattgefunden hat, verlängert sich die Frist des Ab-
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit