Drucksache 17/9100
– 100 –
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
no ch Anlag e 11
2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen
haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die
in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt
werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der
durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind
die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige
Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne
des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige
Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne
rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte,
dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an
der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung
auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
Abschnitt 4
Verbreitung von Umweltinformationen
§ 10
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die
Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten
sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche
Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen
Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden
sind oder bereitgehalten werden;
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der
Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001
(BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geändert
worden ist, und Risikobewertungen im Hinblick auf
Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.
In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung
die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind
oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen
aktualisiert.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in
für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und
leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel
verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen
sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form
vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu InternetSeiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von
den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften
von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt
oder mit Bezug zur Umwelt;
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der
menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen,
über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen
Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser
Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu
verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge
menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist.
Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung
abstimmen.
2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit
Bezug zur Umwelt;
(6) § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit