Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Drucksache 17/9100

tionsbestände sind etwa als Planungsdaten auch für eine effektive Partizipation und
für die politische Meinungsbildung unverzichtbar. In vielen Fällen geht es den Informationsinteressenten nicht allein um die bloße Kenntnisnahme, sondern um die Bewertung von Abwägungs- und Entscheidungsprozessen. Gerade bei komplexeren
wirtschaftlichen und technischen Zusammenhängen reichen hierfür „Hardcopies“
von Dokumenten und Akten nicht aus, denn diese lassen sich nicht per Computer
weiterverarbeiten. Staatliche Daten sollten deshalb in strukturierter Form barrierefrei
und in jeder Hinsicht nutzerfreundlich aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden.
Dass dies auch in Zeiten knapper Kassen effektiv möglich ist, zeigt das Open-DataProjekt der Hansestadt Bremen. Bund und Länder sind dabei, die Zielvorgaben für
und die Umsetzung von Open Government und Open Data in Deutschland zu formulieren (vgl. Nr. 2.4). Die EU-Kommission hat das Thema mit ihrer „digitalen
Agenda“ aufgegriffen (vgl. Nr. 2.5). Es ist klar, dass dieser nur auf den ersten Blick
„technische“ Themenkomplex meine Mitarbeiter und mich in den nächsten Jahren
zunehmend beschäftigen wird.
Seit dem Inkrafttreten des IFG sind inzwischen mehr als sechs Jahre vergangen. In
meinem ersten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit hatte ich 2008 zuversichtlich die Erwartung formuliert, dass viele Zweifelsfragen und Unsicherheiten der Anfangszeit in den nächsten Jahren geklärt würden. Auch wenn längst noch nicht alle
Rechtsfragen obergerichtlich oder gar höchstrichterlich entschieden sind, sind die
weißen Flecken auf der Landkarte des Informationszugangsrechtes inzwischen kleiner geworden. Besonders hervorheben möchte ich die Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts zur der Anwendbarkeit des IFG auch auf Regierungstätigkeit (vgl.
auch Nr. 3.2.1).
Der Deutsche Bundestag hat die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer mit der Durchführung der Evaluation des IFG beauftragt (vgl. Nr. 2.3).
Unabhängig davon sehe ich Gesetzgebungsbedarf zum Beispiel bei der kritischen
Überprüfung der oftmals unklaren, zudem teilweise redundanten Ausnahmetatbestände des IFG. Das Informationszugangsrecht sollte ferner durch Integration des
IFG, des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes in
ein einheitliches Gesetz optimiert werden (vgl. Nr. 2.7).
Ich bin zuversichtlich, dass wir die Informationsfreiheit in Deutschland in den nächsten Jahren ein deutliches Stück voran bringen können.

Peter Schaar

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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