Drucksache 17/4277
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Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Ta b e l l e 5
Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
von 2002 bis 2009
BfV
BND
MAD
Summe
2002
8
1
–
9
2003
14
2
–
16
2004
7
0
–
7
2005
12
0
–
12
2006
7
0
–
7
2007
5
0
0
5
2008
10
0
0
10
2009
17
1
0
18
Summe
80
4
0
84
zunehmen ist, dass sie die Leistung für solch eine Person
in Anspruch nehmen (sog. Nebenbetroffene).
lich Verkehrs- und Nutzungsdaten durchgeführt. Im Jahre
2008 waren es 52.
Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende
Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf
Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung
fortbestehen (§ 8a Absatz 4 Sätze 5 und 6 BVerfSchG).
Die 55 Auskunftsverlangen betrafen insgesamt 334 Personen. Dabei bestand bei 181 Personen der Verdacht, dass
sie selbst die Gefahr, um deren Aufklärung es ging, fördern (sog. Hauptbetroffene nach § 8a Absatz 3 Nummer 1
BVerfSchG). Bei den übrigen 153 Personen war anzunehmen, dass sie für einen der Hauptbetroffenen bestimmte
von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder
weitergeben, oder dass ihr Anschluss von einem der
Hauptbetroffenen genutzt wird (sog. Nebenbetroffene
nach § 8a Absatz 3 Nummer 2 BVerfSchG).
4.
Auskunftsverlangen bei Postdienstleistern
Von der Möglichkeit, Auskunft zu den Umständen des
Postverkehrs zu verlangen, wurde seit 2002 bis Ende
2009 noch nicht Gebrauch gemacht.
Nach § 8a Absatz 2 Nummer 3 BVerfSchG, § 2a Satz 1
BNDG, § 4a MADG können BfV, BND und MAD im
Einzelfall von denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, Auskunft zu den Umständen des
Postverkehrs verlangen.
Das Auskunftsverlangen muss vom Leiter oder stellvertretenden Leiter des entsprechenden Nachrichtendienstes
beim Bundesministerium des Innern beantragt werden,
dessen Anordnung der Bestätigung durch die G 10-Kommission bedarf, die außer bei Gefahr im Verzug vor Vollzug der Maßnahme einzuholen ist (§ 8a Absatz 5 Sätze 2
bis 4, Absatz 5 Sätze 1 bis 5 BVerfSchG).
Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende
Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf
Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung
fortbestehen (§ 8a Absatz 4 Sätze 5 und 6 BVerfSchG).
5.
Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen
Im Jahr 2009 wurden insgesamt 55 Auskunftsverlangen
bei Telekommunikations- und Teledienstleistern bezüg-
Fast alle Auskunftsverlangen (54) wurden – wie in den
vergangenen Jahren – vom BfV durchgeführt. Der MAD
führte ein Auskunftsverlangen durch. Der BND machte
von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Der weitaus überwiegende Teil der Auskunftsverlangen
diente der Aufklärung von Bestrebungen im ausländischen extremistischen Bereich (§ 3 Absatz 1 Nummer 3
und 4 i.V.m. § 8a Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG). In vielen
Fällen ergaben oder bestätigten sich dabei – wie bereits
im Jahr zuvor – tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Planung oder Begehung von Straftaten nach
§ 129b StGB (terroristische Vereinigungen im Ausland),
so dass parallel oder anschließend Maßnahmen der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a G 10 eingeleitet wurden. Andere
Auskunftsverlangen dienten der Aufklärung geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 8a Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG).
Die Auskunftsverlangen basieren auf § 8a Absatz 2 Nummer 4 BVerfSchG, § 2a Satz 1 BNDG, § 4a MADG, wonach BfV, BND und MAD im Einzelfall von denjenigen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96