Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Drucksache 17/4277

–7–

Ta b e l l e 6
Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstleistern von 2002 bis 2009
BfV

BND

MAD

Summe

2002

21

2

3

26

2003

9

3

2

14

2004

22

1

1

24

2005

20

0

1

21

2006

14

0

0

14

2007

34

2

2

38

2008

48

2

2

52

2009

54

0

1

55

Summe

222

10

12

244

Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung
der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten verlangen können. Verkehrsdaten in diesem Sinne sind beispielsweise die Nummer oder Kennung der an einer Telekommunikation beteiligten Anschlüsse, das Ende und der
Beginn der jeweiligen Verbindung sowie bei mobilen
Anschlüssen die Standortdaten. Nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 BVerfSchG, § 3a Satz 1 BNDG, § 4a MADG kann
darüber hinaus bei denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu Merkmalen
der Identifikation des Nutzers eines Teledienstes, zu Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der
jeweiligen Nutzung und zu Angaben über die vom Nutzer
in Anspruch genommenen Teledienste Auskunft verlangt
werden.
Auskunftsverlangen gegenüber Telekommunikationsund Teledienstleistern nach § 8a Absatz 2 Nummer 4 und 5
BVerfSchG müssen vom Leiter des jeweiligen Dienstes
oder seinem Stellvertreter beantragt, vom Bundesministerium des Innern bzw. (im Falle des BND) vom Bundeskanzleramt angeordnet werden und bedürfen der Bestätigung durch die G 10-Kommission, die außer bei Gefahr
im Verzug grundsätzlich vor Vollzug der Maßnahme einzuholen ist (vgl. § 8a Absatz 4 Sätze 2 und 4, Absatz 5
Sätze 1 bis 5 BVerfSchG, § 2a Satz 4 BNDG, § 4a Satz 1
MADG).
Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende
Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf
Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung
fortbestehen (§ 8a Absatz 4 Sätze 5 und 6 BVerfSchG).
Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation
und der Nutzung von Telediensten können wichtige Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verkehrs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise,

weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu erkennen
und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten von Mobilfunkgeräten ermöglicht es, über die Lokalisierung der
Funkzelle den Aufenthaltsort ohne Observation nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten. Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz
und die auf der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können wichtige Aufschlüsse
über die Kommunikationsbeziehungen der Personen oder
Organisationen geben, die der Beobachtung unterliegen.
Häufig werden Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a
Absatz 2 Nummer 4 und 5 BVerfSchG daher im Vorfeld
oder parallel zu Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nach dem G 10 durchgeführt.
6.

Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung
des Standortes eines aktiv geschalteten
Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung
der Geräte- und Kartennummern
(IMSI-Catcher)

Im Berichtszeitraum 2009 kam der IMSI-Catcher in
16 Fällen zum Einsatz – in 15 Fällen im Bereich des BfV
(25 Personen), in einem Fall im Bereich des BND (1 Person).
Die meisten der betroffenen Personen waren zugleich
Hauptbetroffene von G 10-Maßnahmen. Grund für den
IMSI-Catcher-Einsatz waren in vielen Fällen tatsächliche
Anhaltspunkte für Gefahren für den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (§ 9 Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 2
Satz 1, § 3 Absatz 1 Nummer 4 BVerfSchG).
Grundlage der IMSI-Catcher-Einsätze sind § 9 Absatz 4
Satz 1 BVerfSchG, § 3 Satz 2 BNDG und § 5 MADG, wonach BfV, BND und MAD unter den für Auskunftsverlangen im Sinne von § 8a Absatz 2 BVerfSchG geltenden
Voraussetzungen technische Mittel zur Ermittlung des

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