Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Drucksache 17/4277

–5–

Ta b e l l e 4
Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen
von 2002 bis 2009
BfV

BND

MAD

Summe

2002

1

–

–

1

2003

2

–

–

2

2004

0

–

–

0

2005

0

–

–

0

2006

0

–

–

0

2007

0

0

0

0

2008

2

0

0

2

2009

1

3

0

4

Summe

6

3

0

9

Grundlage für das Auskunftsersuchen sind § 8a Absatz 2
Nummer 1 BVerfSchG, § 2a BND und § 4a MADG, wonach die Nachrichtendienste des Bundes im Einzelfall bei
Luftfahrtunternehmen Auskunft einholen dürfen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug
und zum Buchungsweg. Im Unterschied zu der bis zum
11. Januar 2007 geltenden Rechtslage (vgl. dazu § 8 Absatz 9 Sätze 3 bis 8 BVerfSchG a.F. sowie Bundestagsdrucksache 16/11560 S. 5) bedarf ein entsprechendes
Auskunftsverlangen nicht mehr der ministeriellen Anordnung und muss auch nicht mehr der G 10-Kommission
zur Prüfung vorgelegt werden (vgl. § 8a Absatz 4 Satz 1,
Absatz 5 Satz 1 BVerfSchG).
Die Maßnahme kann sich gegen Personen richten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie selbst die Gefahr, die
durch das Auskunftsersuchen aufgeklärt werden soll, fördern (§ 8a Absatz 3 Nummer 1 BVerfSchG). In diesem
Falle spricht man von Hauptbetroffenen. Das Auskunftsverlangen kann sich aber auch gegen Personen richten,
bei denen ein solcher Verdacht zwar nicht besteht, bei denen aber anzunehmen ist, dass sie für einen Hauptbetroffenen Leistungen eines Luftfahrtunternehmens entgegennehmen (§ 8a Absatz 3 Nummer 2a BVerfSchG). In
diesem Falle spricht man von Nebenbetroffenen. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist
auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung
um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit
die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen (§ 8a
Absatz 4 Sätze 5 und 6 BVerfSchG).
3.

Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen

Im Jahr 2009 führte das BfV 17 sowie der BND ein Auskunftsverlangen durch. Die Verfahren betrafen im

Schwerpunkt Bestrebungen, die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten bzw. Bestrebungen, die gegen den Gedanken
der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet waren (§ 8a Absatz 2
i.V.m. § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 BVerfSchG). In einem Fall betraf das Auskunftsverlangen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine
fremde Macht (§ 8a Absatz 2 i.V.m. § 3 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG).
Im Vergleich zum Vorjahr ist damit die Anzahl der Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG im Bereich des BfV von zehn auf 17 angestiegen
(siehe Tabelle 5).
Nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG, § 2a Satz 1
BNDG und § 4a MADG können BfV, BND und MAD im
Einzelfall Auskünfte bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten,
Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand
und Zahlungsein- und -ausgänge einholen. BfV und BND
steht diese Befugnis seit 2002 zu, dem MAD seit 2007.
Das Auskunftsverlangen muss beim Bundesministerium
des Innern beantragt werden (§ 8a Absatz 4 Satz 4 BVerfSchG). Dessen Anordnung bedarf im Unterschied zu der
bis 2007 geltenden Rechtslage (vgl. dazu § 8 Absatz 9
Sätze 4 bis 8 BVerfSchG a.F.) aber nicht mehr der Bestätigung durch die G 10-Kommission (vgl. § 8a Absatz 5
Satz 1 BVerfSchG).
Das Auskunftsverlangen kann gemäß § 8a Absatz 3
BVerfSchG sowohl Personen betreffen, bei denen der
Verdacht besteht, dass sie die Gefahr, die mit dem Auskunftsverlangen aufgeklärt werden soll, selbst fördern
(sog. Hauptbetroffene), als auch Personen, bei denen an-

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