Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Drucksache 14/5555

lungsbedarf zügig umgesetzt werden. Ich hoffe gerade in
diesem empfindlichen Bereich auf Unterstützung meiner
Vorschläge durch den Deutschen Bundestag.

davon aus, dass der Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen
der Strafverfolgung zukünftig eine gewichtigere Rolle
einnimmt.

6.5

6.6

Gesetz zum Täter-Opfer-Ausgleich
verabschiedet

Am 28. Dezember 1999 ist das Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs
in Kraft getreten (BGBl. I S. 2491 f). Damit gibt es erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der
notwendigen Daten der Betroffenen durch die Justizbehörden an die staatlichen und privaten Stellen, denen
die schwierige Aufgabe des Täter-Opfer-Ausgleichs übertragen bzw. denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht werden soll. Bereits im Jahre 1994 wurde mit
§ 46a StGB die materiell-rechtliche Grundlage dafür geschaffen, das Instrument des Täter-Opfer-Ausgleichs bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen, was zu einer
Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe führen
kann. Allerdings haben die letzten Jahre gezeigt, dass nur
in einem kleinen Teil aller Strafverfahren dieser Ausgleich mit dem Verletzten praktiziert wurde, weil die
Durchführung des Verfahrens in der Praxis zu erheblichen
Schwierigkeiten führte.
Das neue Gesetz bildet das strafverfahrensrechtliche
Äquivalent zur Regelung im Strafgesetzbuch. Zentraler
datenschutzrechtlicher Punkt im Gesetzgebungsverfahren
war die Frage, inwieweit die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Opfers zwischen den beteiligten Stellen von seiner Einwilligung abhängen muss. Denn die
Achtung und wirksame Unterstützung des Opfers müssen
ein wesentliches Anliegen eines jeden Strafverfahrens
sein. Dem wird in den Fällen des Täter-Opfer-Ausgleichs
aber nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn der
Wille des Opfers respektiert wird. Nachdem der Bundesrat in seiner Stellungnahme die Auffassung vertreten
hatte, dass es für solche Datenübermittlungen auf den
Willen des Opfers überhaupt nicht ankommen soll, haben
die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
in ihrer 58. Konferenz gefordert, dass eine Einwilligung
des Opfers Voraussetzung einer Datenübermittlung sein
muss (s. Entschließung vom 7./8. Oktober 1999, Anlage 15). Der Gesetzgeber ist dieser Empfehlung leider insoweit nicht gefolgt, als das Gesetz eine Einwilligung des
Opfers nicht ausdrücklich vorschreibt. Statt dessen heißt
es: „...Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten
darf die Eignung (gemeint ist der Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem) nicht angenommen werden.“ Es wird also lediglich der „ausdrückliche Wille“ des
Opfers angesprochen. Aus meiner Sicht besagt die Formulierung aber dennoch unmissverständlich, dass gegen
den ausdrücklichen Willen des Opfers der Ausgleich nicht
durchgeführt werden darf und deshalb davon auszugehen
ist, dass in der Praxis die zuständigen Behörden zunächst
einmal den Willen des Opfers in Erfahrung bringen werden. Eine andere Vorgehensweise würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen. Das Opfer kann sich also frei entscheiden, ob es einer Datenübermittlung zustimmt oder
nicht. Im Ergebnis begrüße ich somit das Gesetz und gehe

Gesetzentwurf über den Vollzug der
Untersuchungshaft

In meinem letzten Tätigkeitsbericht (17. TB Nr. 6.6.2)
habe ich über die Bemühungen des BMJ berichtet, eine
gesetzliche Regelung für den Vollzug der Untersuchungshaft zu erarbeiten. Inzwischen liegt ein Gesetzentwurf der
Bundesregierung vor, der meiner seit langem erhobenen
Forderung nach einer bereichsspezifischen Regelung
Rechnung trägt. Dieser Gesetzentwurf enthält eine weitgehend angemessene Abwägung zwischen dem Strafverfolgungs- und dem Sicherheitsinteresse des Staates im
Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Untersuchungshaft
einerseits und dem Persönlichkeitsrecht der Untersuchungsgefangenen andererseits. Nachdem der Bundesrat
im Laufe des parlamentarischen Verfahrens einseitig das
staatliche Vollzugsinteresse in den Vordergrund gestellt
hat, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und
der Länder im Rahmen einer Entschließung ihre Empfehlungen formuliert, um datenschutzrechtliche Verschlechterungen zu vermeiden (s. Entschließung vom 16. August
1999, Anlage 12).
Hervorzuheben sind insbesondere die Überwachung der
Außenkontakte von Untersuchungsgefangenen, wo beim
Gesetzentwurf hinsichtlich der Überwachung der Unterhaltung mit Besuchern und der Kontrolle von Schriftstücken sachgerecht nach Haftgründen differenziert wird,
während der Bundesrat von einer solchen Überwachung
nur ausnahmsweise nach dem Ermessen des Gerichts absehen will. Weiterhin gewährleistet der Gesetzentwurf ein
Recht auf ungehinderten und unüberwachten telefonischen Kontakt zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenem, während der Bundesrat diesen Kontakt von
der Erlaubnis des Gerichts abhängig machen will. Bei den
künftigen parlamentarischen Beratungen werde ich mich
dafür einsetzen, dass die Vorschriften des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung weiterhin den datenschutzrechtlichen Standard bilden.

6.7

Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts von Medienmitarbeitern

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt,
der eine Erweiterung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts für Presse- und Rundfunkangehörige
beabsichtigt (BR-Drs. 441/00). Zweck der bestehenden
Zeugnisverweigerungsrechte nach § 53 StPO ist der
Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten
Berufsangehörigen und den Personen, die deren Hilfe und
Sachkunde in Anspruch nehmen. In engem, untrennbarem
Zusammenhang hierzu stehen die Regelungen über das
Beschlagnahmeverbot in § 97 StPO, das an das Zeugnisverweigerungsrecht anknüpft und seine Umgehung
verhindern soll. Der Schutz dieses Vertrauensverhältnisses dient der im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit von Presse und Rundfunk, die jedoch ihrerseits in

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