Drucksache 14/5555
– 46 –
des Staatsangehörigkeitsrechts keine Regelungen für den
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit enthält. Obwohl durch die Einbeziehung der Länder bei den schwierigen Fragen einer etwaigen Neustrukturierung der
STADA der Abstimmungsprozess noch schwieriger wird,
werde ich mich dafür einsetzen, dass die angemahnte besondere Rechtsgrundlage für die STADA möglichst kurzfristig geschaffen wird.
5.10
Wahlen
5.10.1 Veröffentlichung der Anschrift
der Wahlbewerber
Ein Mitglied des Deutschen Bundestages wandte sich mit
der Bitte an mich, für eine datenschutzgerechtere Regelung der §§ 38, 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bundeswahlordnung einzutreten, damit die Anschrift des
einzelnen Bewerbers um ein Mandat im Deutschen Bundestag nicht mehr öffentlich bekannt gemacht werden
muss.
Meiner Anregung, die Rechtslage zu ändern und die Privatanschrift künftig nicht mehr zu veröffentlichen, ist die
Bundesregierung nicht gefolgt. Den Kern ihrer Argumente bildete das überwiegende Allgemeininteresse an
der Öffentlichkeit des Wahlgeschäfts, das dem Interesse
des Wahlbewerbers an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten vorgehe. Die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten von Bewerbern um
ein Mandat im Deutschen Bundestag ermögliche es dem
Wähler, sich rechtzeitig verlässlich mit den Wahlvorschlägen vertraut zu machen. Diesem Anspruch werde
aber nur eine öffentliche Bekanntmachung mit Angaben
zur vollen Anschrift gerecht, da sich der Wähler nur so
noch vor der Wahl postalisch an den Bewerber wenden
könne, um ihn zu seiner Bewerbung zu befragen. Ein
Weglassen der Anschrift komme im Einzelfall dann in Betracht, wenn der Bewerber glaubhaft machen kann, dass
ihm bei der Veröffentlichung seiner Anschrift konkrete
Gefahren für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können. Der Bundesregierung sei ein solcher Fall bisher noch nicht bekannt geworden.
Obwohl ich diese Verfahrensweise und die ihr zugrundeliegende Rechtslage nach wie vor für problematisch halte,
sehe ich aufgrund der Haltung der Bundesregierung gegenwärtig keine Möglichkeit, eine Änderung zu erreichen, zumal diese nur in Abstimmung mit den Ländern
möglich wäre.
5.10.2 Änderung des Bundeswahlgesetzes
– Was lange währt ... –
Bereits in meinem 2. TB für das Jahr 1979 forderte ich die
Abschaffung der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses und habe dies in den folgenden Jahren, zuletzt
in meinem 17. TB (Nr. 34.4), wiederholt. Dieser Forderung wurde jedoch stets entgegengehalten, die Öffentlichkeit der Wahlhandlung gebiete eine Einsichtnahme in
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
das Wählerverzeichnis. Dieses wird bisher vom 20. bis
zum 16. Tag vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. Die darin enthaltenen, aus dem Melderegister stammenden Angaben über die Wahlberechtigten
(Vor- und Familiennamen, Anschriften sowie Geburtsdaten) sind also während dieses Zeitraumes jedermann zugänglich.
Durch das vom Deutschen Bundestag am 13. Oktober
2000 verabschiedete 15. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (BT-Drs. 14/3764) sollte die öffentliche
Auslegung des Wählerverzeichnisses abgeschafft werden. Das Gesetz ist jedoch bis Redaktionsschluss noch
nicht in Kraft getreten, weil der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, die öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses durch ein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis unter bestimmten
Voraussetzungen zu ersetzen. Es müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich z. B. eine Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses ergibt. Das Recht auf Einsichtnahme erstreckt sich dabei aber nicht auf die Daten,
für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Durch diese Regelung würden endlich Wahl- und Melderecht harmonisiert, denn bislang kann die melderechtliche
Auskunftssperre durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis umgangen werden.
Eine weitere vorgesehene Änderung des Bundeswahlgesetzes soll die Gewinnung von Wahlhelfern erleichtern.
Die Gemeindebehörden wären dann befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben
und zu verarbeiten. Dies wäre auch für künftige Wahlen
zulässig, d. h., die Daten würden auf Dauer in einer Wahlhelferdatei gespeichert. Der Betroffene könnte dieser Verarbeitung aber widersprechen, und wäre deshalb über sein
Widerspruchsrecht zu unterrichten. Ferner sieht das Gesetz vor, dass sich die Gemeindebehörden zur Gewinnung
von Wahlhelfern insbesondere an die Behörden des Bundes und der Länder wenden können, die auf ein entsprechendes Ersuchen verpflichtet wären, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zu benennen, die im Gebiet der
ersuchenden Gemeinden wohnen.
6
Rechtswesen
6.1
Berichtspflicht der Bundesregierung
über die akustische Wohnraumüberwachung
Die Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung
für Strafverfolgungszwecke im Jahre 1998 hatte eine
starke innenpolitische Debatte ausgelöst, bei der sich Befürworter und Gegner einen heftigen Schlagabtausch lieferten, ehe letztlich der „Große Lauschangriff“ durch eine
Änderung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der
Wohnung in Art. 13 GG Gesetzeskraft erlangte.