Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Drucksache 14/5555

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ländergesetz trotz abschließender Behandlung durch das
Bundeskabinett in Kraft zu setzen, da die erforderliche
Zustimmung des Bundesrates nicht herbeigeführt werden
konnte. Inzwischen hat der Bundesrat den Verwaltungsvorschriften mit der Maßgabe der vollständigen Umsetzung der gleichzeitig beschlossenen Änderungen zugestimmt (BR-Drs. 350/99). Nach erneuter Kabinettsbefassung sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
Ausländergesetz nunmehr am 7. Oktober 2000 in Kraft
getreten (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 188a).

Zusammenwirken mit dem AA. Darüber hinaus will das
BMI meine Anregung prüfen, ob für die Vermerke „Ausgewiesen“ und „Abgeschoben“ nicht nur in den AuslGVV, sondern im Ausländergesetz selbst eine Rechtsgrundlage geschaffen wird. Ich werde über den Fortgang der
Angelegenheit berichten.

Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften und
dem bereits überarbeiteten Vordruck für die Abgabe einer
Verpflichtungserklärung – damit verpflichtet sich eine
Person gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung, für eine bestimmte Zeit die Kosten für
den Lebensunterhalt eines von ihr eingeladenen Ausländers zu tragen – gehe ich davon aus, dass eine das Verfahren klarstellende Auslegung der §§ 82 und 84 AuslG
für die zuständigen Behörden vorliegt. Erfreulicherweise
werden jetzt Angaben zu Einkommens-, Vermögens- und
Wohnverhältnissen des Einladenden lediglich für die amtliche Verwendung erhoben. Diese Daten werden dem Eingeladenen oder Dritten nicht mehr bekannt. Dieses Ergebnis entspricht meinen Empfehlungen.

Durch Informationen des AZR über die Anfrage einer Polizeidirektion, ob es zulässig sei, im automatisierten Abrufverfahren auch stellvertretend für eine benachbarte Polizeidirektion Informationen aus dem Register abzurufen,
wurde ich auf eine ungewöhnliche Praxis in einigen Bundesländern aufmerksam. Diese im AZR-Gesetz nicht vorgesehene Verfahrensweise geht darauf zurück, dass einige
Länder aus Rationalisierungsgründen Polizeidirektionen
beauftragen, die Aufgaben einer benachbarten Polizeidirektion – besonders für Nachtschichtzeiten – zu übernehmen. Während dieser stellvertretenden Tätigkeit fallen
auch Abfragen des AZR an. Diese erfolgen dann aber nur
unter der Nutzerkennung der beauftragten und nicht unter
der Kennung der vertretenen Dienststelle.

5.1.3

Ausländerrechtliche Vermerke in Pässen

Ein Landesbeauftragter für den Datenschutz hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausländerverwaltung
in die Pässe ausländischer Mitbürger nicht nur Einreiseund Aufenthaltsrechte einträgt, sondern auch vermerkt,
dass die Verlängerung eines Schengen-Visums abgelehnt
worden ist. Darüber hinaus sehen die inzwischen in Kraft
getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
Ausländergesetz (AuslG-VV) anlässlich entsprechender
Maßnahmen vor, z. B. den Vermerk „Ausgewiesen“ oder
„Abgeschoben“ ebenso anzubringen wie Kontrollvermerke durch Inlandsbehörden, insbesondere zur Überwachung von Visumsfristen. Gegenüber dem BMI habe ich
die Auffassung vertreten, dass in den Nationalpässen anderer Staaten allenfalls solche Vermerke vorgenommen
werden dürfen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und gegebenenfalls
der Zulässigkeit einer Erwerbstätigkeit eines Ausländers
stehen. Darüber hinausreichende Vermerke sind nach
Völkergewohnheitsrecht im internationalen Reiseverkehr
und somit von der Zweckbestimmung der Vermerke für
die entsprechenden Seiten in den Nationalpässen nicht
mehr gedeckt. Bedenken habe ich vor allem zu Vermerken wie „Ausgewiesen“ oder „Abgeschoben“ geäußert.
Das BMI stimmt meinen Bedenken zum Umfang der Vermerke zwar grundsätzlich zu, es teilt sie allerdings nicht
hinsichtlich der vorgenannten Vermerke und meint, dass
ein „numerus clausus“ über erlaubte Passvermerke im
Völkerrecht nicht existiere. Die Grenze für die Zulässigkeit von Passvermerken bilde die Maßgabe, dass ein Pass
nicht zweckentfremdet werden dürfe. Da aber diese Vermerke das Bestehen einer gesetzlichen Wiedereinreisesperre verdeutlichten, bestehe eine Verbindung zu späteren Einreise- und Aufenthaltskontrollen, denen der Pass
diene. Ob die deutsche Vorgehensweise den internationalen Gepflogenheiten entspricht, prüft das BMI derzeit im

5.1.4

Sind Anfragen stellvertretender Behörden an das Ausländerzentralregister
zulässig?

Dadurch lässt sich mit der im AZR erfolgten Protokollierung der Abfragen zwar die abfragende Stelle ermitteln,
nicht aber die Dienststelle, für die die Abfrage erfolgt ist.
Mein Bestreben war es daher, eine aussagefähige Protokollierung zu finden, die datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Hierzu hat das BMI nunmehr einen Vorschlag zur künftigen Verfahrensweise unterbreitet.
Danach sollen Vertreterabfragen für Behörden, die der
gleichen Behördengruppe angehören, künftig ausnahmsweise zulässig sein, wenn in einem sog. Freitextfeld zusätzlich die Angaben der vertretenen Dienststelle und der
den Abruf veranlassenden Person eingetragen werden.
Diese Angaben würden zwar protokolliert, da es sich dabei aber um Angaben in einem Freitextfeld, also um freiwillige Angaben handelt, werden sie systemseitig nicht
zwingend gefordert.
Um den Belangen der Praxis gerecht zu werden, wäre ich
bereit, meine Bedenken gegen die vorgeschlagene Verfahrensweise dann zurückzustellen, wenn zwischen Bund
und Ländern auf der Basis des vom BMI vorgeschlagenen
Verfahrens Vereinbarungen über die Behandlung von
Stellvertreteranfragen getroffen würden. Darin sollte unter anderem festgelegt werden, dass es sich bei Vertreterabfragen um Ausnahmefälle handelt und dass in diesen Fällen Angaben im Freitextfeld zwingend erforderlich sind.

5.2

Asylrecht

5.2.1

Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge
– BAFl –

5.2.1.1 Sprachspeicherverfahren im BAFl
Um eine gleichmäßigere Auslastung der Kanzleikräfte bei
allen Außenstellen zu erreichen, hat das BAFl ein IT-ge-

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