Drucksache 14/5555
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die PC und deren Netze durch ein modernes ersetzt werden soll, das bereits in der Zentrale des AA eingesetzt
wird. Ich habe das AA aufgefordert, diese Umstellung unverzüglich durchzuführen. Die Nutzung des alten Betriebssystems hat entscheidende Nachteile, da es den Zugriff der Nutzer auf die Betriebssystemebene erlaubt und
damit Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Außerdem
erschwert es die Aktualisierung der genutzten VirenScanner. Die bei Kontrollen vorgefundenen Viren-Scanner mit Viren-Signaturen, die ein bis zwei Jahre alt sind,
erfüllen ihren Zweck nicht mehr. Bei Redaktionsschluss
lag mir noch keine Zeitplanung zur Umstellung des Betriebssystems vor.
4.3.4
Kontaktpflegeprogramm MAdLAN 2
Das Kontaktpflegeprogramm PERSY, über das ich in
meinem 15. TB (Nr. 3.9) berichtet hatte, ist mittlerweile
weitgehend durch das Kontaktpflegeprogramm MAdLAN 2 (Multilinguales Adresssystem im Local Area Network) ersetzt worden. Es dient im wesentlichen dazu,
Adressen von Institutionen und Personen zu speichern,
mit denen dienstlicher Kontakt besteht. Neben der Anschrift finden sich in der Regel – insbesondere in den vorhandenen Freitextfeldern – weitergehende Informationen
zur Person, etwa zur Stellung in der Behörde des Gastlandes oder in einem Unternehmen sowie zum Zweck der
Aufnahme in die Datei (z. B. Einladung zum Empfang anlässlich des 3. Oktober). Aufgrund meiner Kontrollen
habe ich das fehlende Anwendungsmanagement gerügt.
Dies betrifft z. B. die fehlende Schulung der Mitarbeiter
und die mangelnde Absicherung des Systems nach außen.
Dem AA habe ich empfohlen, die Anwendung von MAdLAN ausdrücklich zu regeln. Das System muss in jedem
Fall so eingerichtet werden, dass der Nutzer nur auf die
für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Datensätze
zugreifen kann.
4.3.5
Programm VISA
In den Visa-Stellen der deutschen Botschaften und Generalkonsulate wird in der Regel das Programm VISA genutzt, das aus den Dateien Visadatei, Visaversagungsdatei
und Konsultationsdatei besteht. In den §§ 7 und 8 der Ausländerdateienverordnung ist im einzelnen geregelt, welche Daten dort wie lange gespeichert werden dürfen. An
der erforderlichen Pflege der Dateien mangelt es jedoch
häufig. Immer wieder finden sich Eintragungen, deren
Grund von den Mitarbeitern vor Ort nicht mehr nachvollzogen werden kann. Gleiches gilt für Mehrfacheintragungen, die nur insoweit gerechtfertigt sind, wie die Transkription von Namen in lateinische Buchstaben zu
unterschiedlichen Schreibweisen führen kann. Zwar habe
ich für die große Belastung der Mitarbeiter in den VisaStellen der Auslandsvertretungen Verständnis, gleichwohl
sollte der interne Datenschutzbeauftragte die Datensätze
regelmäßig stichprobenhaft auf ihre Erforderlichkeit kontrollieren, damit die mangelhafte Pflege der Dateien abgestellt werden kann.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
5
Innere Verwaltung
5.1
Ausländerrecht
5.1.1
Speicherung der Daten von EU-Bürgern
im Ausländerzentralregister
– Petition an das EU-Parlament –
Im Dezember 1999 wurde mir von der Präsidentin des Europäischen Parlaments eine Petition zur Stellungnahme
übersandt, in der es im Kern um die Frage ging, ob die generelle Speicherung von Daten von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, die ihren Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland haben, im Ausländerzentralregister (AZR) gegen die europäische Datenschutzrichtlinie 95/46/EG verstößt.
Nach deutschem Recht ist diese Speicherung vorgeschrieben, so dass auch alle in Deutschland lebenden
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU als Ausländer im AZR registriert werden. Das BMI, das ich um
eine Stellungnahme hierzu gebeten hatte, hält diese
Rechtslage für richtlinienkonform, da die Speicherung im
AZR für die Aufgabenerfüllung einer Vielzahl von Stellen
erforderlich sei. Hieraus ließen sich sowohl das Vorliegen
der Freizügigkeitsvoraussetzungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes/EWG entnehmen als auch ausländerrechtliche Entscheidungen wie Ausweisung und Abschiebung,
was für die Durchsetzung von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 8 Abs. 2 AuslG nötig sei. Eine Diskriminierung der EU-Bürger liege nicht vor, da diese hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechts nicht vollständig den
deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt seien.
Bei meiner rechtlichen Prüfung bin ich zu dem Ergebnis
gekommen, dass im Einzelfall die Speicherung von Daten
eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU im AZR erforderlich im Sinne des Art. 7 Buchstabe e) der Richtlinie
95/46/EG sein kann, und zwar dann, wenn es um die Registrierung speziell ausländerrechtlicher Entscheidungen
wie Ausweisung oder Abschiebung geht. Dies rechtfertigt
aber nicht die systematische Erfassung aller in Deutschland wohnenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
der EU, deren Daten – wie bei jedem deutschen Staatsangehörigen auch – zusätzlich dezentral in den Melderegistern enthalten sind. Fragen der Verwaltungsvereinfachung, die sich aus einer zentralen Speicherung im AZR
ergeben können, begründen keine Erforderlichkeit im
Sinne der Richtlinie.
Eine Bewertung der Petition durch das Europäische Parlament selbst ist mir bislang nicht bekannt geworden. Das
BMI hat angedeutet, dass es eine Änderung des AZR-Gesetzes in diesem Punkt, die ich aus rechtlichen Gründen
für geboten halte, prüfen werde.
5.1.2
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum Ausländergesetz
Wie bereits in meinem 17. TB (Nr. 5.2.1) ausgeführt, war
es in der abgelaufenen 13. Legislaturperiode nicht möglich, die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aus-