Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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desrepublik Deutschland aufgenommen werden. Dieser
Vereinbarung haben Bund und Länder unter Berücksichtigung ihrer Aufnahmekapazitäten zugestimmt. Im Gegensatz zu den Spätaussiedlern erhalten die jüdischen
Emigranten nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, sondern behalten ihre bisherige bei (zum Aussiedleraufnahmeverfahren s. u. Nr. 5.3).
Das AA hat den in Frage kommenden Auslandsvertretungen Anweisungen zur Durchführung des Verfahrens übersandt. Danach wird dieser Personenkreis in analoger Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
(sog. Kontingentflüchtlingsgesetz) in Deutschland aufgenommen. Die Antragsteller müssen grundsätzlich Staatsangehörige eines Nachfolgestaates der ehemaligen
Sowjetunion sein und können ihre Anträge auf Aufnahme
nur bei den deutschen Auslandsvertretungen in der ehemaligen Sowjetunion stellen. Sie werden dort über das
Verfahren informiert und erhalten die erforderlichen Antragsunterlagen verbunden mit dem Termin für deren Abgabe, der – wegen der Vielzahl der beizubringenden Dokumente, aber auch wegen der erheblichen Zahl der
Anträge – regelmäßig auf etwa ein Jahr nach Antragsübergabe anberaumt wird. Die Auslandsvertretung trifft
im Regelfall eine abschließende Entscheidung darüber, ob
der Antragsteller zum berechtigten Personenkreis gehört.
Nach den internen Vorgaben des AA werden alle Anträge
der Personen positiv beschieden, die nach den staatlichen
Personenstandsurkunden selbst jüdischen Glaubens sind
oder von mindestens einem jüdischem Elternteil abstammen. Ohne weitere Prüfung abgelehnt werden Anträge
von Personen, deren Mitgliedschaft in einer anderen Religionsgemeinschaft bekannt ist, die bereits in einen anderen Drittstaat übersiedelt oder wegen eines auch nach
deutschem Recht strafbaren Vergehens vorbestraft sind.
Ich habe bei der Prüfung der Antragsformulare festgestellt, dass einzelne Datenfelder für die Bearbeitung nicht
erforderlich sind und das AA gebeten, die Formulare hinsichtlich der Erforderlichkeit der Angabe personenbezogener Daten eingehend zu überprüfen. Außerdem habe ich
einige die Datensicherheit betreffende Mängel festgestellt, deren umgehende Beseitigung mir das AA mündlich zugesagt hat.
Die positiv geprüften Anträge werden an das BVA weitergeleitet, wo nach Eingang der Anträge die Antragsdaten in
einer eigens für diesen Personenkreis errichteten Datenbank erfasst werden. Sie bleiben darin bislang ohne spezielle Löschungsregelungen auf Dauer gespeichert.
Die vom AA und BMI erbetenen Stellungnahmen zur
Rechtsgrundlage der umfangreichen Datenerhebungen
und -speicherungen und zu den Löschungsregelungen lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
4.3
Organisation und Einsatz automatisierter Verfahren bei
Auslandsvertretungen
Über den Einsatz automatisierter Verfahren bei deutschen
Auslandsvertretungen habe ich bereits früher berichtet
Drucksache 14/5555
(vgl. 15. TB Nr. 3.9, 16. TB Nr. 4.1). Nachfolgende Ausführungen gehen auf neue Entwicklungen ein.
4.3.1
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
für die Auslandsvertretungen
Aus Anlass der Novellierung des BDSG sollte über die
Neuorganisation des Datenschutzes bei den Auslandvertretungen nachgedacht werden. Gegenüber dem AA habe
ich bereits mehrfach angesprochen, dass der Leiter der
Verwaltung in den Auslandsvertretungen, der regelmäßig
mit der Funktion des internen Datenschutzbeauftragten
betraut wird, in Interessenkonflikte geraten kann, weil er
gleichzeitig auch für bestimmte Personalangelegenheiten
zuständig ist. Ich habe das AA auf die vorgesehene Möglichkeit der Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten für mehrere Bereiche hingewiesen, wie es
der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung
des BDSG in § 4f Abs. 1 Satz 5 vorsieht, und angeregt, die
Schaffung von Beauftragten für den Datenschutz bei kleineren Auslandsvertretungen derart zu gestalten, dass ein
Datenschutzbeauftragter für einen größeren regionalen
Bereich bestellt wird, der nicht zusätzlich Tätigkeiten ausübt, die ihn in Interessenkonflikte bringen können. Bei
kleineren Dienststellen könnte ein Ansprechpartner für
den Datenschutz bestellt werden, der seine Dienststelle
bei einfachen datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
fachlich beraten kann. Eine vom AA erbetene Stellungnahme zu meinen Vorschlägen steht noch aus.
4.3.2
Mangelhafte Datensicherheit in einer
Auslandsvertretung
Den technisch und organisatorisch laxen Umgang mit personenbezogenen Daten in einer Auslandsvertretung habe
ich als Verstoß gegen § 9 BDSG beanstandet. Ordner mit
besonders schützenswerten Antragsunterlagen für eine
Einreise nach Deutschland standen trotz Publikumsverkehrs in offenen Schränken. Aber auch das Verschließen
der Schränke hätte angesichts der Qualität der vorgefundenen Schlösser wenig mehr an Sicherheit gebracht. Darüber hinaus waren bei der gleichen Organisationseinheit
für mögliche Gerichtsverfahren vorgehaltene Asservate
(gefälschte Pässe und sonstige Urkunden) nur in einem
einfachen, keiner DIN-Norm entsprechenden Stahlschrank aufbewahrt. Auch war lediglich der Außensicherung auf der Vorderseite des Gebäudes große Aufmerksamkeit geschenkt worden; leider nicht auf der Rückseite.
Da das Tor im Zaun ordnungsgemäß verschlossen war,
hatten Mitarbeiter den rückwärtigen Zaun etwas heruntergetreten, um bei Bedarf kurzfristig das Botschaftsgelände wieder betreten zu können, ohne lange auf den
Kollegen mit dem Schlüssel für das Tor warten zu müssen. Eine schriftliche Stellungnahme zu meiner Beanstandung lag mir bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Das
AA hat mir aber signalisiert, dass es die festgestellten
Mängeln abstellen wird.
4.3.3
Probleme im Zusammenhang mit dem
noch verwendeten Betriebssystem
Das AA hat mir mitgeteilt, dass das derzeit in den Auslandsvertretungen noch verwendete Betriebssystem für