Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Drucksache 14/5555
– 239 –
Anlage 31 (zu Nr. 29.2)
Merkblatt
„Postgeheimnis und Datenschutz“
Unternehmen, die Postdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, sind hinsichtlich ihrer Postdienstleistungen zur Wahrung des Postgeheimnisses verpflichtet.
Außerdem unterliegen sie den besonderen datenschutzrechtlichen Regelungen des Postgesetzes (PostG), der Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (PDSV) und
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Postgeheimnis
Datenschutz
Für die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung bei Postdienstunternehmen finden zunächst die
bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen des PostG
und der PDSV Anwendung. Soweit die PDSV keine anderen Regelungen enthält, gelten die in § 1 Abs. 4 PDSV aufgezählten Bestimmungen des BDSG.
Grundsätzlich erlaubt ist gemäß § 41 Abs. 2 PostG,
n
Das Postgeheimnis ist in § 39 PostG näher geregelt. Nach
dieser Vorschrift unterliegen dem Postgeheimnis die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher
oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Zu den näheren Umständen des Postverkehrs
gehören alle Verbindungsdaten, die nicht den Inhalt einer
konkreten Postsendung selbst betreffen, wie z. B. Name und
Anschrift des Absenders und Empfängers, Ort und Zeit der
Aufgabe der Postsendung, Art und Weise der Inanspruchnahme der Dienstleistung. Es muss sich um Umstände handeln, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Postverkehr stehen. Der Schutz des Postgeheimnisses bezieht sich auf alle Postdienstleistungen im Sinne des § 4
Nr. 1 PostG. Dies sind die Beförderung von
n
n
n
Briefsendungen,
n
n
n
Bestandsdaten (Daten natürlicher oder juristischer Personen, die für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und
Ändern eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind, insbesondere Name, Anschrift des Kunden [Absenders] und
Art der in Anspruch genommenen Postdienstleistungen)
Verkehrsdaten (Daten von Postkunden, die für den
Zweck des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, insbesondere Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genommenen Postdienstleistungen)
Auslieferungsdaten (Daten, die zum Nachweis einer
ordnungsgemäßen Behandlung, Zustellung oder Rückführung der Sendung erforderlich sind)
Entgeltdaten (Daten, die für das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie zum Nachweis der
Richtigkeit von Leistungsentgelten erforderlich sind)
adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt,
für den jeweiligen Zweck zu erheben, zu verarbeiten und
zu nutzen.
Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften,
Daten, die sich auf die Inhalte von Postsendungen beziehen, unterliegen dagegen dem Verarbeitungsverbot.
unabhängig davon, ob es sich um offene oder verschlossene Sendungen handelt.
Dementsprechend ist es den Unternehmen und deren Mitarbeitern untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus
Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Eine
Ausnahme von diesem Verbot ist nur in den Fällen des
§ 39 Abs. 4 Nr. 1–4 PostG möglich. Allerdings sind die
Ausnahmetatbestände sehr eng auszulegen und stehen generell unter der Voraussetzung der Erforderlichkeit. Dies
bedeutet, dass die genannten Maßnahmen nur in Betracht
kommen, wenn und soweit keine andere Möglichkeit besteht, die erstrebten Informationen bzw. Ziele zu erreichen.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem
Ende der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Postgeheimnis können gemäß § 206 StGB mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Das Postgeheimnis gilt auch
innerhalb des Unternehmens.
Das unbefugte Speichern, Verändern oder Übermitteln
von personenbezogenen Daten, die in den Schutzbereich
des PostG, der PDSV oder des BDSG fallen, sind unzulässig und gemäß § 43 BDSG strafbewehrt.
Zudem gibt es zahlreiche spezielle EDV-bezogene Strafund Ordnungswidrigkeitenvorschriften, wonach die unbefugte Einsichtnahme, Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Nutzung oder anderweitige Beschaffung, Löschung
oder Unbrauchbarmachung solcher Daten verboten ist und
mit Strafen bzw. Geldbußen geahndet wird (z. B. §§ 202a,
303a StGB, § 44 BDSG).
Diesem Merkblatt ist eine Zusammenstellung der wichtigsten Regelungen des Postgesetzes, der PDSV und des
BDSG beigefügt. Die vollständigen Gesetzes- und Verordnungstexte sind auf der Homepage der Regulierungsbehörde (www.regtp.de) einzusehen und stehen als download zur Verfügung. Darüber hinaus können Sie weitere
Informationen zum Thema Datenschutz auf der Website
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unter
http://www.datenschutz.bund.de abrufen.