Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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käme etwa das Führungsgrundgebiet 3 – Führung, Organisation, Ausbildung – in Betracht. Für einige Organisationseinheiten halte ich auch die Schaffung eines
eigenen Datenschutzbeauftragten außerhalb eines
Führungsgrundgebietes für sinnvoll, insbesondere
dann, wenn dessen Aufgabe der Umgang mit sensitiven Daten – etwa Personal– oder Gesundheitsdaten –
ist. Ich denke dabei z. B. an das Personalamt, die Bundeswehrkrankenhäuser oder das Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen. Beachtet werden
muss in jedem Fall die direkte Unterstellung unter den
Dienststellenleiter bzw. Kommandeur (vgl. § 4f Abs. 3
BDSG–E).
Für die neue organisatorische Anbindung des internen Datenschutzbeauftragten innerhalb der Bundeswehr kommt
die bereits oben angesprochene Möglichkeit in Betracht,
einen internen Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 1
Satz 5 BDSG-E für mehrere Bereiche zu bestellen. Dies
bedeutet, dass innerhalb der Truppe der interne Datenschutzbeauftragte nicht nur funktionell, etwa als Datenschutzbeauftragter auf Divisionsebene, sondern auch regional für mehrere Bereiche zuständig sein kann (z. B. ein
interner Datenschutzbeauftragter für mehrere Bundeswehrkrankenhäuser). Dabei sollte die Möglichkeit bedacht werden, unterhalb der nach § 4f Abs. 1 BDSG-E
förmlich bestellten internen Datenschutzbeauftragten Ansprechpartner für den Datenschutz vorzusehen. Auf bewährte Strukturen innerhalb der Bundeswehr kann dabei
zurückgegriffen werden. Dies erscheint deshalb von Bedeutung, weil zu befürchten ist, dass der Weg zum förmlich bestellten Datenschutzbeauftragten für den Soldaten
zu lang werden könnte. Der Ansprechpartner für den Datenschutz innerhalb der Truppe könnte vor Ort bereits
datenschutzrechtlichen Rat erteilen und erforderlichenfalls auf den zuständigen Datenschutzbeauftragten verweisen.
Eine Antwort auf die von mir gemachten Vorschläge stand
bei Redaktionsschluss noch aus.

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Zivildienst – Personalaktenverordnung für Zivildienstleistende –

Bereits in meinem 16. TB (Nr. 27) hatte ich über den Entwurf einer Verordnung über die Führung der Personalakten im Zivildienst (ZDPersAV) berichtet. Allerdings
war schon 1997 von den beteiligten Ressorts einvernehmlich festgestellt worden, dass die beim Verordnungsentwurf aufgetretenen grundsätzlichen Probleme
nur durch Ergänzungen des Zivildienstgesetzes (ZDG)
und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG)
gelöst werden können. Nachdem das ZDG und das
KDVG ursprünglich gemeinsam mit der anstehenden Novellierung des BDSG (s. o. Nr. 2.1) ergänzt werden sollte,
wurden die Änderungen nunmehr in Art. 3 (ZDG) und
Art. 4 (KDVG) des Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze aufgenommen.

Drucksache 14/5555

In dem Änderungsgesetz wurde u. a. die aus datenschutzrechtlicher Sicht erforderliche Klarstellung getroffen,
dass die die Feststellung der Tauglichkeit betreffenden
Unterlagen aus der Tauglichkeitsakte zur Personalakte
und nicht zu den Unterlagen des § 36 Abs. 1 Satz 3 ZDG
(u. a. Unterlagen über ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die nicht Bestandteil der Personalakte sind,
und zu denen nur der ärztliche Dienst und das für die Heilfürsorge zuständige Personal Zugang haben dürfen)
gehören. Die noch in meinem 16. TB (Nr. 27) geschilderten Bedenken gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 des Verordnungsentwurfs, wonach im Falle eines Rechtsstreits, bei dem
die Tauglichkeitsakte beigezogen wird, auch das mit der
Durchführung des Rechtsstreits beauftragte Personal des
Bundesamtes für den Zivildienst (BAZ) diese Akte einsehen darf, wurden dadurch ausgeräumt. Nach der Klarstellung, dass die die Feststellung der Tauglichkeit betreffenden Unterlagen nicht zu den ärztlichen Unterlagen zählen,
zu denen nur der ärztliche Dienst Zugang haben darf, kann
ich mich dem berechtigten Interesse des Prozessreferates
des BAZ an der Einsicht in diese Tauglichkeitsunterlagen
bei Verfahren, die eben gerade die Feststellung der Tauglichkeit betreffen, nicht mehr verschließen.
Wegen einiger aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht einwandfreier Regelungen des Verordnungsentwurfs befinde
ich mich allerdings noch weiterhin mit dem BMFSFJ im
Gespräch. So hatte ich im Hinblick auf die angestrebte
möglichst weitgehende Übereinstimmung des Personalaktenrechts im Bereich des Zivildienstes mit dem Personalaktenrecht der Beamten und Soldaten gebeten, § 2
Abs. 3 Satz 2 ZDPersAV in Anlehnung an die für Beamte,
Soldaten und ungediente Wehrpflichtige geltenden Regelungen dahingehend zu ergänzen, dass in die Nebenakte
nur Unterlagen aufgenommen werden dürfen, die sich –
im Original oder als Kopie – auch in der Grundakte oder
einer Teilakte befinden. Der vom BMFSFJ hiergegen vorgebrachte Einwand, wonach es erforderlich sei, bei den
Zivildienststellen zusätzliche Unterlagen in die Nebenakte aufzunehmen, überzeugt nicht, weil die von ihm als
Beispiel genannten Unterlagen nicht in die Nebenakte,
sondern in eine Teilakte (Urlaubsgewährungen) und teilweise auch gar nicht in die Personalakte, sondern in eine
Sachakte (Dienstplaneinteilungen) gehören.
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Verordnungsentwurfs ordnet Unterlagen, die den Dienstpflichtigen betreffen und mit seinem
Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Berufsförderung, Familienheimfahrten,
Reisebeihilfen, Einführungslehrgänge) und somit unter
den Personalaktenbegriff des § 36 Abs. 1 Satz 2 ZDG fallen, in Abweichung von den für Beamte und Soldaten geltenden Grundsätzen den Sachakten zu. Da es von der Zuordnung zum Personal- bzw. Sachaktendatenbegriff
abhängt, ob die einen stärkeren Schutz gewährenden speziellen Regelungen des Personalaktenrechts Anwendung
finden, führt diese Zuordnung ebenfalls dazu, dass die Zivildienstleistenden personalaktenrechtlich schlechter gestellt werden als Beamte und Soldaten.
Das BMFSFJ war bisher nicht bereit, meinen datenschutzrechtlichen Bedenken zu folgen. Die endgültige
Fassung der ZDPersAV bleibt abzuwarten.

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