Drucksache 14/5555

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Verkehrswesen

28.1

Umsetzung der neuen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen

Nachdem zum 1. Januar 1999 neue straßenverkehrsrechtliche Regelungen in Kraft getreten waren (s. 17. TB
Nr. 28.1), habe ich im Berichtszeitraum geprüft, ob diese
in der Praxis anwendbar sind und durch die zuständigen
Stellen auch im Sinne des Gesetzgebers umgesetzt werden. Dabei zeigte sich, dass einige Probleme in der Anwendung nur durch Rechtsänderungen zu beseitigen sind,
andere durch sachgerechte Auslegung der Vorschriften
geklärt oder wegen technischer Bedingungen erst zu einem – vertretbaren – späteren Zeitpunkt gelöst werden
können.
28.1.1 Straßenverkehrsgesetz
Ich begrüße, dass die Bundesregierung aufgrund der inzwischen gemachten Erfahrungen mit den neuen Regelungen zum Fahrerlaubnisrecht und zum Fahrlehrerrecht
einen Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG – BT–Drs. 14/4304) auf den parlamentarischen Weg gebracht hat, der u. a. die entstandenen
Unsicherheiten hinsichtlich der Übergangsregelungen für
die Tilgung und Verwertung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach altem Recht beseitigt (s. § 65
Abs. 4 und 9 StVG). Bei der Beratung des Gesetzentwurfs
mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) stellte sich im übrigen heraus,
dass die ursprünglich vernünftige Festlegung technischer
Details im Gesetz selber wegen der rasch fortschreitenden
technischen Entwicklung heute nicht mehr sinnvoll ist.
Ich halte es daher für angebracht, zukünftig in der verfassungsrechtlich gebotenen Detaillierung die Informationsstrukturen und die Sicherungsanforderungen gesetzlich
zu bestimmen, dagegen die auch von den jeweils zu nutzenden technischen Mitteln abhängenden Details aber untergesetzlich zu regeln. Eine solche eher die Ziele als die
Mittel bestimmende Gesetzgebung erleichtert die effiziente Nutzung neuer Techniken bei der Verarbeitung von
Daten über den Straßenverkehr, ohne den gebotenen
Schutz personenbezogener Daten zu vernachlässigen. Die
Zweckmäßigkeit eines solchen Vorgehens zeigt sich auch
bei dem inzwischen weit fortgeschrittenen Vorhaben des
BKA zu INPOL-neu (s. o. Nr. 11.2), das nach Auffassung
des BKA wegen der Umstellung auf Internet-Technologie
auch bei ZEVIS gewisse Änderungen der Zugriffsverfahren bedingt. Mit den beteiligten Stellen wird zur Zeit besprochen, welche gesetzlichen Änderungen aus Anlass
der technischen Änderungen bei INPOL-neu geboten
sind. Fraglich ist, ob die geltenden Vorschriften für die
Nutzung der Kraftfahrzeug- und Fahrerlaubnisregister –
einschließlich der Protokollierungsvorgaben als Garant
für die Feststellung der Zulässigkeit der Abrufe – lediglich neu zu formulieren sind oder ob darüber hinaus auch
ihre generelle Zielsetzung geändert werden soll.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

28.1.1.1 Fahrerlaubnis-Verordnung
Über die aus meiner Sicht problematischen fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen habe ich berichtet (s. 17 TB
Nr. 28.1.1). Leider wurde die Fahrerlaubnis–Verordnung
(FeV) trotz Ankündigung durch das BMVBW bis heute
nicht novelliert. Damit ist der Widerspruch zwischen der
zu weit gehenden untergesetzlichen Öffnung der Abrufe
im automatisierten Verfahren aus dem VZR auf bestimmte Stellen (ohne Zweckbegrenzung – § 61 Abs. 4a
FeV) einerseits und der gesetzlichen Beschränkung der
VZR-Nutzung (mit Zweckbegrenzung – § 30 Abs. 1
StVG) andererseits noch immer nicht aufgehoben. Wie
aus dem BMVBW zu erfahren war, liegt zwar ein Arbeitsentwurf zur Änderung der Verordnung vor; eine Erörterung aus datenschutzrechtlicher Sicht fand mit mir jedoch
noch nicht statt. Unabhängig hiervon traten im Berichtszeitraum u. a. Probleme bei folgenden Regelungen der
Verordnung auf:
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n

n

n

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Umfang und Inhalt ärztlicher und medizinisch-psychologischer Gutachten nach § 11 FeV,
Umfang und Inhalt von augenärztlichen Gutachten/
Zeugnissen und Sehtestbescheinigungen nach § 12
FeV,
Übersendung von Unterlagen und Akten an Gutachter
nach § 12 FeV,
Übersendung von Verfahrensakten zwischen den Fahrerlaubnisbehörden nach § 58 Abs. 2 FeV,
Datenaustausch zwischen den Fahrerlaubnisbehörden
und Technischen Prüfstellen gemäß § 22 Abs. 4 und 5
FeV.

Bei meinen Bewertungen – auch gegenüber dem
BMVBW – vertrete ich die Auffassung, dass nur die Daten erhoben und übermittelt werden dürfen, die für die
Aufgabenerfüllung der zuständigen Stellen erforderlich
sind. Das Mitschicken nicht erforderlicher Daten mag für
den Absender bequem sein; im Interesse des Persönlichkeitsrechtes der Betroffenen muss es aber unterlassen
werden. In diesem Zusammenhang habe ich auch darauf
hingewiesen, dass die Fahrerlaubnisbehörden bei Zweifeln an der Befähigung und Eignung von Bewerbern auch
nur die Informationen und Unterlagen verlangen dürfen,
die für die Klärung dieser Zweifel erforderlich sind.
28.1.1.2 Fahrzeugregisterverordnung
Bei einer Kontrolle und Beratung des BKA habe ich u. a.
festgestellt, dass trotz des im Straßenverkehrsgesetz und
in der Fahrzeugregisterverordnung (FRV) vorgesehenen
internationalen Datenaustausches im Zusammenhang mit
der Zulassung von Kraftfahrzeugen im Ausland nach wie
vor Interpol genutzt wird, um zulassungsrechtliche Hindernisse (z. B. Diebstahl) zu einem bisher in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeug zu ermitteln. Derartige Anfragen beantwortet das BKA nach
Klärung der Fragen durch Abruf der Fahrzeug- und Halterdaten aus ZEVIS des KBA. Dieser Umweg ist nicht
mehr erforderlich, weil auch die zuständigen ausländi-

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