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derungen bei weitem nicht gerecht. Dies wird u. a. an der
Vielzahl von zusätzlich individuell erstellten Anwendungen und Dateien („Hilfsdateien“) der Personalführer
deutlich, die teilweise zu einer datenschutzrechtlich bedenklichen zusätzlichen – teilweise doppelten und mehrfachen – Datenhaltung führen. Dass sich die Pflege solcher Datenbestände schwierig gestaltet, hat meine
Kontrolle bestätigt. So konnte ich Einträge feststellen, die
für die Aufgabenerledigung nicht erforderlich oder aber
nicht mehr aktuell waren bzw. aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z. B. für Disziplinarmaßnahmen) längst hätten
gelöscht werden müssen. Ich habe dem Personalamt daher dringend empfohlen, geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um diese Mängel abzustellen.
Darüber hinaus habe ich angeregt, die angesprochenen
Mängel bei den bereits vor einiger Zeit begonnenen
Planungen zur Weiterentwicklung von PERFIS zu
berücksichtigen. Wenn es gelingt, den Personalführern
mit PERFIS II, dessen Einführung ab 2004 vorgesehen
ist, alle für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, werden zusätzliche
Hilfsdateien entbehrlich. Mit PERFIS II sollen die bisherigen Systeme PERFIS und WEWIS (WehrersatzwesenInformationssystem) zusammengeführt werden. Um es
bei diesem Projekt beratend unterstützen zu können, habe
ich das BMVg gebeten, mich über dessen Fortschritt auf
dem Laufenden zu halten.
Bei der Kontrolle der Personalakten in der Registratur des
Personalamtes fiel mir erneut auf, dass für die Führung
der Personalunterlagen der Soldaten nach wie vor der Erlass des BMVg aus dem Jahre 1965 angewandt wird, dessen Überarbeitung immer noch nicht abgeschlossen ist
(vgl. 17. TB Nr. 26.2). Die von mir festgestellten Mängel
bei der Aktenführung beruhen in erster Linie darauf, dass
die aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 1992 (hier: § 29 Soldatengesetz) sowie der hierzu ergangenen Verordnung
über die Führung der Personalakten der Soldaten und der
ehemaligen Soldaten (SPersAV) vom 31. August 1995
geltenden Neuerungen bei der Aktenführung zu einem
Großteil nicht berücksichtigt werden. Dies mag teilweise
damit erklärt werden, dass das Personalamt im Rahmen
der Organisationsänderung erhebliche Aktenbestände von
anderen Dienststellen übernommen hat, die eingearbeitet
und gleichfalls den neuen Bestimmungen angepasst werden müssen, und dass diese „Altlasten“ trotz des Einsatzes von Aushilfskräften bisher nicht bewältigt werden
konnten. Ich habe das BMVg aufgefordert, die Personalaktenführung der Soldaten nunmehr so zügig wie möglich
der seit acht Jahren geltenden Gesetzeslage anzupassen.

26.3

Der behördliche Datenschutzbeauftragte – ein endloses Thema

Wegen der Erforderlichkeit eines behördlichen Datenschutzbeauftragten innerhalb der Teilstreitkräfte bestehen
keine Meinungsverschiedenheiten mit dem BMVg. Dagegen bildet die Organisation des Datenschutzes, insbesondere die Anbindung des behördlichen Datenschutzbe-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

auftragten innerhalb der Teilstreitkräfte, eine seit langem
diskutierte Frage (s. 17. TB Nr. 26.1). Vor allem die Verbindung der Funktion des behördlichen Datenschutzbeauftragten mit dem Führungsgrundgebiet 1 (Personalwesen, Innere Führung, Presse-/Öffentlichkeitsarbeit) habe
ich wegen möglicher Interessenkonflikte kritisiert: Denn
in seiner Funktion als Personaloffizier trifft er in der Regel zwar keine Personalentscheidungen, ist aber fachlich
gehalten, Personaldaten zu erheben und für Entscheidungen zu speichern. Im Zweifelsfall müsste sich der behördliche Datenschutzbeauftragte daher selbst kontrollieren.
Eine Möglichkeit, die unterschiedlichen Auffassungen
auszuräumen, eröffnet die Novellierung des BDSG.
Gerade auch wegen der Struktur der Bundeswehr wurde
in Art. 1 § 4f Abs. 1 Satz 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
(BT–Drs. 14/4329) die Möglichkeit vorgesehen, interne
Datenschutzbeauftragte für mehrere Bereiche zu bestellen. Ich habe daher dem BMVg empfohlen, die Novellierung des BDSG zu nutzen, die Struktur des Datenschutzes
in der Bundeswehr – insbesondere innerhalb des militärischen Bereichs – zu überdenken und folgendes vorgeschlagen:
n

n

n

Anpassung der Durchführungsbestimmungen an
die neue Rechtslage
Bei der anstehenden Novellierung der „Durchführungsbestimmungen zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im Geschäftsbereich des BMVg“ sollten
die Ausführungen zu § 18 Abs. 1 BDSG, wonach
„behördliche/interne Datenschutzbeauftragte ... nicht
zu bestellen (sind)“ [Erlass vom 30. April 1998 – Org
2 – Az 14–01–01 –, VBMl. S. 153 (162)], der neuen
Rechtslage und der Realität in der Bundeswehr angepasst werden. Denn die mit dem Datenschutz beauftragten Offiziere sehen sich bereits heute als interne
Datenschutzbeauftragte und üben diese Funktion de
facto auch aus.
Festlegung einer geeigneten Ebene für das Amt des
internen Datenschutzbeauftragten
Bei der Novellierung der Durchführungsbestimmungen zum BDSG sollte innerhalb der Truppe eine geeignete Ebene (z. B. Division/Brigade) bestimmt werden, bei der ein interner Datenschutzbeauftragter
angebunden werden kann. Bei größeren eigenständigen Verwaltungsstellen der Bundeswehr, wie z. B. dem
Personalamt, den Bundeswehrkrankenhäusern oder
dem Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen, sollten eigene, d. h. außerhalb der Truppenhierarchie stehende, interne Datenschutzbeauftragte eingerichtet werden. Ausdrücklich halte ich es nicht für
erforderlich, bei jedem Truppenteil einen eigenen internen Datenschutzbeauftragten einzurichten.
Neuorganisation der Eingliederung des Datenschutzes und der Anbindung des internen Datenschutzbeauftragten
Die organisatorische Anbindung der internen Datenschutzbeauftragten der Bundeswehr sollte neu überdacht und der Bereich Datenschutz in ein anderes
Führungsgrundgebiet eingegliedert werden. Dafür

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