Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
– 163 –
Das Krebsregistergesetz griff diese Ergebnisse auf und
führte im Laufe seiner fünfjährigen Geltungsdauer zu
flächendeckenden Krebsregistern in – fast – allen Bundesländern, deren Zusammenarbeit – weitgehend – zufriedenstellend ist. Über ihre Bedeutung für die Krebsbekämpfung hinaus hat diese Entwicklung gezeigt, dass
Datenschutz eine epidemiologische Forschung ermöglicht, die der Würde gerade des erkrankten Menschen
Rechnung trägt. Eine andere sollten wir uns nicht wünschen.
26
Verteidigung
26.1
Neues Umzugskostenerstattungsverfahren bei der Bundeswehr
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) führte
vom 1. November 1999 bis zum 31. Oktober 2000 ein
IT-gestütztes Pilotprojekt zur Einsparung von Umzugskostenvergütungen durch. Hierfür war ein privates Dienstleistungsunternehmen vertraglich verpflichtet worden,
auf Anforderung der zuständigen Bundeswehrdienststellen (i. d. R. Wehrbereichsverwaltungen – WBV) zusätzlich zu den Kostenvoranschlägen, die der Umziehende
selbst beibringen muss, weitere Preisangebote von Speditionen einzuholen und zur Verfügung zu stellen.
Von einer WBV, die sich bei der Prüfung der Angemessenheit der zu erstattenden notwendigen Beförderungsauslagen bereits vor Projektbeginn versuchsweise der Unterstützung eines externen Dienstleistungsunternehmens
bedient hatte, waren die vom Umziehenden selbst beigebrachten Kostenvoranschläge an das Dienstleistungsunternehmen übermittelt worden, damit dieses hieraus die
umzugsrelevanten Daten entnehmen konnte. Eingaben
von Betroffenen, die u. a. hiergegen datenschutzrechtliche
Bedenken geäußert hatten, waren für mich Anlass für eine
Kontrolle bei der betreffenden WBV. Hier konnte ich
zunächst feststellen, dass das BMVg den datenschutzrechtlichen Bedenken der Betroffenen gegen die Weitergabe der in ihren Kostenvoranschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten in dem Einführungserlass zu dem
Pilotprojekt bereits Rechnung getragen hatte. Dieser Erlass legte fest, dass die vom Umziehenden eingereichten
Kostenvoranschläge bzw. Angaben hieraus dem Dienstleistungsunternehmen nicht zur Kenntnis gelangen durften.
In der vom Umziehenden stattdessen auszufüllenden Umzugserfassungsliste wurden ausschließlich Daten erhoben, die das Dienstleistungsunternehmen benötigte, um
die Menge des Umzugsguts und alle Kostenpositionen zu
ermitteln. Auf die noch zu Beginn des Pilotprojekts vom
Betroffenen auf der Umzugserfassungsliste abverlangte
Unterschrift war bereits zum Zeitpunkt meiner Kontrolle
verzichtet worden. Der Umziehende hatte die Richtigkeit
und Vollständigkeit seiner Angaben danach ausschließlich auf einem gesonderten Formblatt zu bestätigen, das
dem Dienstleistungsunternehmen nicht übermittelt wurde.
Drucksache 14/5555
Die Speditionen wiederum erhielten über eine Kommunikationsdatenbank des Dienstleistungsunternehmens lediglich von den Daten Kenntnis, die sie benötigten, um ein
Preisangebot abgeben zu können. Die übermittelten Daten ließen somit weder beim Dienstleistungsunternehmen
noch bei den angeschlossenen Speditionen Rückschlüsse
auf die hinter dem geplanten Umzug stehende Person zu.
Erfolgte der Umzug tatsächlich mit einem vom Dienstleistungsunternehmen benannten Spediteur, hatte der umgezogene Bundeswehrangehörige hierüber einen Fragebogen zur Qualitätsbeurteilung auszufüllen, der in einen
„Kontinuierlichen Verbesserungsprozess“ des Dienstleistungsunternehmens einfloss. Zum Zeitpunkt meines Kontrollbesuchs war diese Qualitätsbeurteilung von den umgezogenen Bundeswehrangehörigen unter Hinweis auf
ihre Mitwirkungspflicht mit Name, Dienstgrad bzw. Vergütungsgruppe und Unterschrift auszufüllen. Auf diese
Weise ließ sich beim Dienstleistungsunternehmen im
nachhinein der Personenbezug herstellen. Dieser Mangel
wurde auf meine Empfehlung hin jedoch unverzüglich
abgestellt, indem auch der ausgefüllte Beurteilungsbogen
anonymisiert unter Angabe der vom Dienstleistungsunternehmen vergebenen Auftragsnummer übermittelt
wurde. Gleichzeitig entfiel der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht, so dass die Datenerhebung im Rahmen der
Qualitätsbewertung nur noch auf freiwilliger Basis erfolgte.
Von Petenten auch mehrfach an mich herangetragene Hinweise, ihre Umzugsdaten seien in das Internet eingestellt
worden, haben sich als unbegründet herausgestellt.
Während meiner Kontrolle in der WBV konnte ich mich
davon überzeugen, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht
keine grundsätzlichen Bedenken gegen dieses zunächst in
Form eines Pilotprojekts betriebene Vorhaben zur Festsetzung der notwendigen Beförderungsauslagen bestehen.
Ich habe das BMVg jedoch darauf hingewiesen, dass ich
für die zur Zeit in Vorbereitung befindliche Folgeregelung
für eine Dauerlösung zusätzliche datenschutzrechtliche
Regelungen, wie z. B. die Erstellung eines IT–Sicherheitskonzepts, für erforderlich halte.
26.2
Kontrolle und Beratung des Personalamtes der Bundeswehr
Das zum 1. Juli 1997 aus dem Personalstammamt hervorgegangene Personalamt der Bundeswehr in Köln
ist die zentrale personalbearbeitende Stelle für Zeit- und
Berufsoffiziere der Bundeswehr bis einschließlich des
Dienstgrades Oberstleutnant/Fregattenkapitän, der Offiziersanwärter und Offiziere im Studium sowie der Reserveoffiziere und Reserveoffiziersanwärter. Daneben betreut das Personalamt federführend das Personalführungsund Informationssystem der Bundeswehr (PERFIS).
Bei der derzeitigen Nutzung von PERFIS konnte ich anlässlich eines Beratungs- und Kontrollbesuchs zwar keine
durchgreifenden datenschutzrechtlichen Mängel feststellen. Gleichwohl wird das System in seiner jetzigen Form
den an ein Personalinformationssystem gestellten Anfor-